Prüfbeginn
Ab dem Verordnungsquartal 1/2024
Kurzbeschreibung
Die AOK Bayern prüft, ob Cannabisblüten als unwirtschaftliche Erstverordnung verordnet wurden und kostengünstigere Produkte zur Verfügung stehen.
Detailbeschreibung
Cannabishaltige Produkte (in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon) dürfen nach § 31 Abs. 6 SGB V bei einer schwerwiegenden Erkrankung verordnet werden. Eine Erkrankung gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
Geprüft wird, ob eine unwirtschaftliche Erstverordnung durch Cannabis-Blüten stattgefunden hat und kostengünstigere Produkte (z. B. Extrakte wie Nabiximols oder Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon) zur Verfügung stehen. Nach dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs 1 Satz 1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Bei mehreren medizinisch
Haftungsausschluss
Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.
(Stand 15.10.2025)