Prüfbeginn
Die AOK Bayern prüft das Thema seit einigen Jahren regelmäßig.
Kurzbeschreibung
Die AOK Bayern prüft regelmäßig, ob für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Arzneimittel verordnet werden, die gem. § 34 Abs. 1 S. 6 SGB V von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind.
Detailbeschreibung
In § 34 SGB V werden Arzneimittel, die zur Behandlung geringfügiger Gesundheitsstörungen (sog. Bagatellerkrankungen) dienen, von der Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen.
„In § 34 Abs. 1 S. 6 SGB V werden für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Arzneimittel
- zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel
- Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
- Abführmittel,
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit
von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen.“
Haftungsausschluss
Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.
(Stand 15.10.2025)