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Off-Label Verordnungen aufgrund von Geschlechtseinschränkungen (u.a. Alendronsäure und Testosteron)

Prüfbeginn

Ab dem Verordnungsquartal 1/2024

Kurzbeschreibung

Die AOK Bayern prüft regelmäßig, ob für Versicherte Arzneimittel verordnet werden, bei denen aufgrund von Geschlechtseinschränkungen (Mann/Frau) ein Off-Label-Use vorliegt.

Für diese Off-Label-Use Verordnung werden nach § 27 Prüfungsvereinbarung i.V.m. §§ 12, 27, 31 SGB V i.V.m. § 30 AM-RL Prüfanträge gestellt.

Detailbeschreibung

In § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind. 

Die AOK Bayern prüft, ob eine indikationsgerechte Verordnung der Arzneimittel vorliegt. 

Bei Verordnungen für Alendronsäure, das lediglich für Frauen zugelassen ist, wird das Stellen von Einzelfallprüfanträgen in Betracht gezogen, wenn Alendronsäure für einen männlichen Versicherten verordnet wurde. Zugelassene Alternativen für den Mann sind verfügbar.

Bei Verordnungen für Testosteron, das lediglich für Männer zugelassen ist, wird das Stellen von Einzelfallprüfanträgen in Betracht gezogen, wenn Testosteron für eine weibliche Versicherte verordnet wurde.

​​​​​​​​​​​​​​Haftungsausschluss

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.

(Stand 15.10.2025)

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