Prüfbeginn
Das Prüfthema wird laufend seit einigen Jahren durchgeführt.
Kurzbeschreibung
Die AOK Bayern prüft regelmäßig, ob bei Verordnungen von Arzneimitteln ein genereller Verordnungsausschluss nach der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage II, Anlage III) besteht.
Detailbeschreibung
Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Möglichkeit des Gemeinsamen Bundesausschuss zu Verordnungseinschränkungen und -ausschlüssen finden sich im § 92 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz SGB V in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 Arzneimittel-Richtlinie und aufgrund anderer Vorschriften (§ 34 Abs. 3 SGB V).
In § 34 Abs. 1 S.7 SGB V wird die Verordnung von Arzneimitteln, bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (sog. Lifestyle Arzneimittel), ausgeschlossen. Eine Übersicht dieser finden Sie in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie.
Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie enthält eine Übersicht über bestehende Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung.
Weiterführende Informationen
- Gemeinsamer BundesausschussArzneimittel-Richtlinie Anlage II: Lifestyle Arzneimittel
- Gemeinsamer BundesausschussArzneimittel-Richtlinie Anlage III: Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse
- Gemeinsamer BundesausschussArzneimittel-Richtlinie (gesamt)
Haftungsausschluss
Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.
(Stand 15.10.2025)