Dreistufiges System qualifizierter Häuser
Der G-BA hat im Jahr 2018 ein dreistufiges System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern beschlossen. Es sah zunächst eine Basis-, eine erweiterte und eine umfassende Notfallversorgung vor, die der Ausschuss anhand verschiedener Strukturparameter definierte. Die Regelungen dienen als Grundlage für die Vereinbarung von gestaffelten Zuschlägen für Kliniken, die die Mindestanforderungen einer der drei Stufen oder die eines besonderen Versorgungsangebots – zum Beispiel für die Schlaganfallversorgung – erfüllen. Ende 2025 wurde die Regelung um die Kategorie "Nichtteilnahme an der Notfallversorgung" ergänzt.
Für jede dieser Stufen legt der G-BA Mindestanforderungen fest, die sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
- die Art und der Anzahl von Fachabteilungen,
- die Anzahl und der Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie
- den zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen.
Die Medizinischen Dienste prüfen im Rahmen ihrer Qualitätskontrollen, ob ein Standort die jeweiligen Anforderungen erfüllt.
Weiterführende Informationen
- Gemeinsamer Bundesaussschuss (G-BA)Gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern
- BudgetverhandlungenZu- und Abschläge auf die Vergütung von Leistungen
Abschläge für die "Nicht-Teilnahme"
Kliniken, die die Mindestvorgaben dieser neuen Stufe nicht erfüllen, nehmen nicht an der Notfallversorgung teil und werden der Stufe „Nicht-Teilnahme an der Notfallversorgung“ zugeordnet. Diese Krankenhäuser müssen künftig mit Abschlägen rechnen. Neben diesen Änderungen hat der G-BA Ende 2025 einige ergänzende Mindestvorgaben zu Strukturen, Fachpersonal und Ausstattung beschlossen.
Weiterführende Informationen
- Gemeinsamer Bundessausschuss (G-BA)Änderung der Notfallstufen-Regelungen
Hintergrund
Der G-BA wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz von 2015 beauftragt, ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern zu definieren, die die Grundlage einer entsprechenden Vergütung bilden. Die Höhe der Zu- und Abschläge wird von den Vertragspartnern auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und Verband der privaten Krankenversicherung) vereinbart.
- BundesgesetzblattKrankenhausstrukturgesetz