Neue MD-Richtlinie zur SAPV- und Hospizbegutachtung in Kraft
Der MD-Bund hat die Begutachtungsrichtlinie für die SAPV und Hospizversorgung aktualisiert. Ziel ist eine bundesweit einheitliche Bewertung und klarere Rollenverteilung im Versorgungsteam. Die Änderungen berücksichtigen aktuelle gesetzliche Vorgaben und stärken die Versorgung schwerstkranker Menschen.

Aktualisierte Fassung seit Ende März anwendbar
Der Medizinische Dienst Bund (MD-Bund) hat seine Richtlinie zur Begutachtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) sowie der stationären Hospizversorgung aktualisiert. Die überarbeitete Fassung ist am 27. März 2026 in Kraft getreten.
Was hat sich in der aktualisierten Begutachtungsrichtlinien geändert?
Hintergrund ist die Anpassung an aktuelle rechtliche und vertragliche Grundlagen. Dazu zählen insbesondere die SAPV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus dem Jahr 2022, die bundeseinheitlichen Rahmenverträge zur SAPV (seit 2023) sowie die zuletzt im November 2024 aktualisierten Rahmenvereinbarungen zur stationären Hospizversorgung.
Neben der rechtlichen Aktualisierung wurden auch die Aufgaben von Pflegefachpersonen sowie Ärztinnen und Ärzten klarer voneinander abgegrenzt und aufeinander abgestimmt. Ziel ist eine bundesweit einheitliche und nachvollziehbare Begutachtungspraxis.
Für wen ist die Begutachtungsrichtlinien?
Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung haben Anspruch auf SAPV, sofern ein besonders aufwendiger Versorgungsbedarf besteht. Reicht eine ambulante Versorgung nicht aus, besteht zudem Anspruch auf einen Zuschuss zur stationären oder teilstationären Hospizversorgung.
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