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LOPS-Richtlinie: Medizinischer Dienst veröffentlicht die dritte Fassung

Der Medizinische Dienst Bund (MD Bund) hat die Richtlinie zu Prüfungen von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und OPS-Strukturmerkmalen (LOPS-RL) an die Vorgaben aus dem Krankenhausreform-Anpassungsgesetz (KHAG) angepasst.

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Foto: OP-Team in Einsatz
iStock.com/vm

Umsetzung des KHAG

Der Medizinische Dienst Bund (MD Bund) hat die dritte Version der Richtlinie zu Prüfungen von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und OPS-Strukturmerkmalen (LOPS-RL) veröffentlicht – und die Richtlinie damit an die Vorgaben aus dem Krankenhausreform-Anpassungsgesetz (KHAG) angepasst. Dabei haben sich neben den Qualitätskriterien an sich auch einige Aspekte im Prüfprozess zu den Leistungsgruppen und Strukturprüfungen geändert. 

Änderungen im Umgang mit ärztlichem Personal

Mit dem KHAG haben Bund und Länder zunächst Qualitätskriterien in den Leistungsgruppen angepasst, die Anzahl der Leistungsgruppen um vier reduziert und weitere Bedingungen zur Erfüllung der genannten Qualitätskriterien geändert. So wurde das Vorhandensein eines EKG-Gerätes aus der sachlichen Ausstattung der meisten LG – mit Ausnahme der Herzchirurgie – gestrichen. Für die LG Minimalinvasive Herzklappenintervention werden zu den drei Fachärzten für Herzchirurgie zusätzlich drei Fachärzte für Kardiologie gefordert, die LG Geriatrie benötigt dagegen nur noch die Zusatzweiterbildung Geriatrie. Hinzu kam auch die Anforderung, die Pflegepersonaluntergrenzen in allen Leistungsgruppen zu erfüllen.

Darüber hinaus hat das KHAG die Anrechnungsregel für Fachärztinnen und -ärzte geändert: Die Beschränkungen für Fachärzte in den beiden LG Allgemeine Innere Medizin (LG 1) und Allgemeine Chirurgie (LG 14) sind aufgehoben. So kann eine Klinik einen Facharzt, der in Vollzeit für die Allgemeine Innere Medizin arbeitet, nun auch für zwei weitere LG angerechnet werden. Ein Vollzeitäquivalent umfasst dabei nur noch 38,5 Wochenstunden (anstelle der vorher vorgesehenen 40 Wochenstunden). Weitere gesetzliche Änderungen gab es in Bezug auf die Voraussetzungen zur Anzeige- und Abrechnungsmöglichkeit von OPS-Kodes, die erstmals abgerechnet werden, oder Kliniken, die erstmals bestimmte Leistungen erbringen. Zusätzlich hat der Medizinische Dienst Bund fachliche Hinweise der Kliniken und die Erweiterung seiner Ergebnisdatenbank berücksichtigt.

Beantragung und Dokumente