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AKI: Rahmenempfehlungen regeln künftig elektronischen Leistungsnachweis

Die Partner der Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Anforderungen an den elektronischen Leistungsnachweis in der außerklinischen Intensivpflege (AKI) vereinbart. Die Ergänzungen betreffen insbesondere die elektronische Abrechnung, technische Anforderungen sowie die Nutzung der Telematikinfrastruktur. Die Regelungen sind zum 1. Juni 2026 in Kraft getreten.

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Frau vor Bildschirm mach Abrechnung digital
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Neue Vorgaben für den elektronischen Leistungsnachweis

Bislang war den Abrechnungen grundsätzlich ein unterschriebener Leistungsnachweis in Papierform beizufügen. Mit den nun beschlossenen Ergänzungen schaffen die Rahmenempfehlungspartner die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Leistungsnachweisen im Rahmen der AKI-Abrechnung.

Grundlage ist die gesetzliche Regelung zur elektronischen Übermittlung von Abrechnungsunterlagen nach § 302 SGB V.

Einheitliche Anforderungen für die elektronische Abrechnung

Die Rahmenempfehlungen enthalten künftig Vorgaben zu:

  • Inhalt und Aufbau des elektronischen Leistungsnachweises,
  • Softwareanforderungen zur Erstellung der Nachweise,
  • Anforderungen an die Signaturen der Versicherten,
  • Übermittlung von Leistungsnachweisen und Abrechnungsdaten über die Telematikinfrastruktur.

Dabei orientieren sich die Regelungen an bereits bestehenden Vorgaben für die ambulante Pflege und die häusliche Krankenpflege, um einheitliche Verfahren zu ermöglichen.

Übergangsfrist bis Juli 2028

Für die verpflichtende elektronische Übermittlung der Leistungsnachweise über die Telematikinfrastruktur wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2028 vereinbart. Dies soll den Vertragspartnern ausreichend Zeit für die erforderlichen technischen und organisatorischen Anpassungen geben.

Anwendung abhängig von weiterer Richtlinie