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Rahmenempfehlungen und Ergänzungsvereinbarung zu Corona-Sonderregelungen

Die Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation zu Corona-Sonderregelungen und die Ergänzungsvereinbarung beinhalten, dass Zuschläge für coronabedingte Mehraufwendungen und pandemiebedingte Minderbelegung beantragen können.

Rahmenempfehlungen und Ergänzungsvereinbarung Corona-Sonderregelungen

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie ambulante – einschließlich der mobilen – Rehabilitationseinrichtungen sollen Zuschläge für coronabedingte Mehraufwendungen (sogenannte Hygienezuschläge) und pandemiebedingte Minderbelegung erhalten. Das sehen die „Rahmenempfehlungen als auch die Ergänzungsvereinbarung Vorsorge und Rehabilitation zu Corona-Sonderregelungen“ vom 15. Juli 2021 sowie die Ergänzungsvereinbarungen vom 21. Februar 2022 und vom 9. Mai 2022 vor. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband mit den maßgeblichen Leistungserbringerverbänden auf Bundesebene geeinigt.

Hintergrund
Mit dem Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) vom 22. Dezember 2020 haben die Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarungen im Bereich der stationären und ambulanten medizinischen Vorsorge und Rehabilitation gemäß §§ 111 Abs. 5 und 111c Abs. 3 SGB V an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. Die Regelung wurde durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) mit Zustimmung des Bundesrates bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Aufgrund des Änderungsantrag 21 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) hatte gemäß §§ 111 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz, 111a Abs. 1 und 111c Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz SGB der GKV-Spitzenverband mit den maßgeblichen Leistungserbringerverbänden auf Bundesebene bis zum 15. Juli 2021 eine „Rahmenempfehlung Vorsorge und Rehabilitation zu Corona-Sonderregelungen“ zu vereinbaren, die bundesweit einheitliche Grundsätze für Vereinbarungen nach § 111 Abs. 5 SGB V und 111c Abs. 3 SGB V beinhaltet und die für die Anpassung der Vergütungsvereinbarungen an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu Grunde zu legen ist.

Die "Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation zu Corona-Sonderregelungen vom 14. Juli 2021" sowie die Ergänzungsvereinbarung vom 21. Februar 2022, mussten gepasst werden, da die Regelung zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen bis zum 30. Juni 2022 verlängert worden. Vor diesem Hintergrund haben der GKV-Spitzenverband und die Leistungserbringerverbände sich darauf verständigt eine zweite Ergänzungsvereinbarung zu schließen.

Hygienezuschläge

Pauschal werden die sogenannten "Hygienezuschläge" für höhere Personal- und Sachkosten und zusätzlicher Hygiene- und Organisationsvorgaben in Höhe von acht Euro pro Tag und Patient beziehungsweise Begleitperson (stationäre Reha) beziehungsweise sechs Euro pro Behandlungstag und Patient (ambulante Rehabilitation) gezahlt.

Minderbelegungszuschlag

Minderbelegungszuschläge können nur für Zeiträume geltend gemacht werden, für die Ausgleichszahlungen nach dem Reha-Rettungsschirm nach § 111d SGB V nicht beantragt werden konnten.

Diese Zuschläge werden auf Antrag und Nachweis der einzelnen Einrichtungen geleistet. Die Berechnung der Minderbelegung und des damit verbundenen Zuschlags wird in analoger Anwendung des Reha-Rettungsschirms nach § 111d SGB V und der dazu von den Vereinbarungspartnern getroffenen Regelungen der sog. Ausgleichszahlungsvereinbarung gemäß § 111d SGB V vorgenommen.

Dabei werden folgende Zeiträume und Ausgleichssätze zugrunde gelegt:

Einrichtung Zeitraum Ausgleichssatz
ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen 1. Oktober 2020 bis 17. November 2020 60 Prozent
ambulante Rehabilitationseinrichtungen 18. November 2020 bis 31. Dezember 2021 50 Prozent
stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen 16. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 50 Prozent
ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022   50 Prozent

Der danach berechnete Ausgleichsanspruch wird durch die Anzahl der tatsächlichen Belegungstage im Bereich der medizinischen Rehabilitation bzw. Vorsorge im berücksichtigungsfähigen Zeitraum geteilt und der so ermittelte Vergütungszuschlag pro Tag pro belegtem Bett bzw. Behandlungsplatz retrospektiv im Rahmen einer Nachtragsrechnung geltend gemacht.

Für die Geltendmachung der Ansprüche sind differenziert nach zurückliegenden und zukünftigen Zeiträumen verschiedene Zeitintervalle vorgesehen.

  • Für die stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind die Minderbelegungszuschläge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 17. November 2020 unmittelbar nach Festlegung der Zuschlagshöhe abrechnungsfähig. Die Minderbelegungszuschläge ab dem 16. Juni 2021 sind jeweils für die Zeitintervalle
    16. Juni 2021 bis 30. September 2021
    1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021
    1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022
    zu beantragen und unmittelbar nach Festlegung der Zuschlagshöhe über eine Nachtragsrechnung abrechnungsfähig.
     
  • Für die ambulanten Rehabilitationseinrichtungen sind die Minderbelegungszuschläge für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 17. November 2020 und die Zeit vom 18. November 2020 bis 31. Mai 2021 unmittelbar nach Festlegung der Zuschlagshöhe über eine Nachtragsrechnung abrechnungsfähig. Die Minderbelegungszuschläge ab dem 1.Juni 2021 sind für die Zeitintervalle
    1. Juni 2021 bis 30. September 2021
    1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021
    1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022
    zu beantragen und unmittelbar nach Festlegung der Zuschlagshöhe abrechnungsfähig.

Rahmenempfehlungen und Ergänzungsvereinbarung zu Corona-Sonderregelungen

Beantragung des Minderbelegungszuschlages

Die Anlagen 1 bis 4 der Rahmenempfehlung wurden zusätzlich in Excel-Tabellen umgewandelt. Für die Beantragung des Minderbelegungszuschlages sind folgende Excel-Tabellen auszufüllen und dem federführenden Landesverband der Krankenkassen zur Prüfung zu übersenden.

Stationäre Einrichtungen

Beantragung des Minderbelegungszuschlages

Die Anlagen für den stationären Bereich wurden zur besseren Übersichtlichkeit für die drei Zeiträume in fünf Tabellenblätter aufgeteilt:

  • Tabellenblatt 1: Ermittlung des Referenzwertes 2019
  • Tabellenblatt 2: Berechnung des durchschnittlichen Vergütungssatzes
  • Tabellenblatt 3: Ermittlung der Anzahl der nicht erbrachten Behandlungstage durchschnittlich pro Tag
    • Zeitraum 1: 01.10.2020 bis 17.11.2020
    • Zeitraum 2: 16.06.2021. bis 30.09.2021
    • Zeitraum 3: 01.10.2021 bis 31.12.2021
    • Zeitraum 4: 01.01.2022 bis 19.03.2022
    • Zeitraum 5: 20.03.2022 bis 30.06.2022

Ambulante Einrichtungen

Beantragung des Minderbelegungszuschlages

Die Anlagen für den ambulanten Bereich wurden zur besseren Übersichtlichkeit für die vier Zeiträume in sechs Tabellenblätter aufgeteilt:

  • Tabellenblatt 1: Ermittlung des Referenzwertes 2019
  • Tabellenblatt 2: Berechnung des durchschnittlichen Vergütungssatzes
  • Tabellenblatt 3: Ermittlung der Anzahl der nicht erbrachten Behandlungstage durchschnittlich pro Tag
    • Zeitraum 1: 01.10.2020 bis 17.11.2020
    • Zeitraum 2: 18.11.2020 bis 31.05.2021
    • Zeitraum 3: 01.06.2021. bis 30.09.2021
    • Zeitraum 4: 01.10.2021 bis 31.12.2021
    • Zeitraum 5: 01.01.2022 bis 19.03.2022
    • Zeitraum 6: 20.03.2022 bis 30.06.2022