Onkochirurgische Leistungen
Krankenhäuser sollen künftig nur dann onkologische Operationen durchführen, wenn sie in einem bestimmten Umfang an der Krebsversorgung teilnehmen. Mit dem Krankenhausversorgungs-Verbesserungsgesetz (KHVVG) hat die Bundesregierung dafür eine 15-Prozent-Schwelle eingeführt: Die Kliniken mit den niedrigsten Fallzahlen bei einer bestimmten Indikation sollen keine Vergütung mehr erhalten – bis zu der Schwelle, an der die Summe ihrer Fallzahlen 15 Prozent der Gesamtfallzahlen beträgt. Um die Regelung umzusetzen, veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entsprechende Listen onkologischer und nach Indikationsbereichen gegliederter Kodes. Anschließend erstellt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die Rangliste der „unteren 15 Prozent“. Nach den Regelungen des Krankenhausreform-Anpassungsgesetzes (KHAG) kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) indes eine niedrigere Prozentschwelle festlegen als das Gesetz vorsieht, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung notwendig sein sollte. Die Maßnahme verfolgt das Ziel, die Zahl der krebsbehandelnden Krankenhäuser zu reduzieren und die sogenannte Gelegenheitschirurgie weitgehend auszuschließen. Infolge der Leistungskonzentration soll sich die Qualität der Versorgung verbessern.
Weiterführende Informationen
- Gesetze im InternetSpezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen
Mindestmengen für komplexe Operationen
Unabhängig von der 15-Prozent-Schwelle gelten weiterhin die qualitätssichernden Mindestmengen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für komplexe Operationen. Entsprechende Fallzahlvorgaben hat der Ausschuss bisher für onkologische Eingriffe an der Speiseröhre und an der Bauchspeicheldrüse sowie für Brust-, Darm- und Lungenkrebsoperationen beschlossen.
- Qualitätssicherung in der stationären VersorgungMindestmengen für komplexe Operationen