05.01.2023 Fristveränderung zur verbindlichen Nutzung der LBNR
News PflegeNoch ist die zwingende Verwendung einer lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR) für die Abrechnung von Leistungen der ambulanten Pflege nicht erforderlich. Einen Übergangszeitraum bis zum 30. September 2023 wurde vereinbart.

Übergangszeitraum bis 30. September 2023
Bis zum 30. September 2023 haben jetzt ambulante Pflege- und Betreuungsdienste oder deren Träger Zeit, für ihre Beschäftigten eine lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR) für die Abrechnung von Leistungen zu beantragen. Auf diese Fristveränderung haben sich das Bundesministerium für Gesundheit, der GKV-Spitzenverband, die Verbände der Pflege- und Krankenkassen auf Bundesebene sowie die Verbände der Pflegedienste auf Bundesebene geeinigt. Ursprünglich war die zwingende Beantragung einer LBNR bis zum 31. Dezember 2022 erforderlich.
Ursächlich für die Verschiebung der verbindlichen Nutzung der LBNR sind bestehende (technische) Herausforderungen. Das teilt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit, dem die Aufgabe zuteilet worden war, das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) aufzubauen.
Wenn noch keine LBNR vor liegt
Sollte die LBNR noch nicht zur Abrechnung vorliegen, können für den elektronischen Datenaustausch „Ersatz-Beschäftigtennummern“ verwendet werden. Eine Ersatz-Beschäftigtennummer ist für Fälle vorgesehen, in denen die Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V aus sonstigem Grund fehlt (Schlüssel für Ersatz-Beschäftigtennummer: 999999997).
Neben dem elektronischen Datenaustausch ist ab dem 1. Januar 2023 auch noch die Abrechnung auf Abrechnungsformularen in Papierform möglich. Dies ist allerdings ausschließlich eine Übergangslösung.
Wie erhalte ich eine lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)?
Durch die Anlage der vollständigen Daten eines oder einer Beschäftigten im Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP), erhält dieser oder diese automatisch eine LBNR. Gleiches gilt auch für Einzelpflegekräfte nach § 77 SGB XI.
Die Vergabe der LBNR erfolgt weiterhin.
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