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Versorgungen mit Hausnotrufsystemen - Änderung des Abrechnungsverfahrens

Die AOK Baden-Württemberg nutzt für die Versorgung mit Hausnotrufsystemen ab dem 01.10.2026 ausschließlich das Abrechnungsverfahren über den Datenaustausch nach § 105 SGB XI oder § 302 SGB V.

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Frau vor Bildschirm mach Abrechnung digital
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Abrechnungverfahren für Hausnotrufsysteme ändert sich zum 1. Oktober 2026

Die Verträge über die Versorgung mit Hausnotrufsystemen des GKV-Spitzenverbandes sehen grundsätzlich die Abrechnung über das Datenaustauschverfahren nach § 105 SGB XI oder die vorrübergehende Abrechnung nach § 302 SGB V vor. 

Aktuell erhalten noch viele Vertragspartner ihre Vergütungen über wiederkehrende monatliche Zahlungen. Dieser Abrechnungsweg kann nach § 4 Abs. 4 der Verträge in Absprache mit der jeweiligen Pflegekasse erfolgen. Bisher hat die AOK Baden-Württemberg dies weiterhin akzeptiert. 

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