Versorgungen mit Hausnotrufsystemen - Änderung des Abrechnungsverfahrens
Die AOK Baden-Württemberg nutzt für die Versorgung mit Hausnotrufsystemen ab dem 01.10.2026 ausschließlich das Abrechnungsverfahren über den Datenaustausch nach § 105 SGB XI oder § 302 SGB V.

Abrechnungverfahren für Hausnotrufsysteme ändert sich zum 1. Oktober 2026
Die Verträge über die Versorgung mit Hausnotrufsystemen des GKV-Spitzenverbandes sehen grundsätzlich die Abrechnung über das Datenaustauschverfahren nach § 105 SGB XI oder die vorrübergehende Abrechnung nach § 302 SGB V vor.
Aktuell erhalten noch viele Vertragspartner ihre Vergütungen über wiederkehrende monatliche Zahlungen. Dieser Abrechnungsweg kann nach § 4 Abs. 4 der Verträge in Absprache mit der jeweiligen Pflegekasse erfolgen. Bisher hat die AOK Baden-Württemberg dies weiterhin akzeptiert.