E-Rezept im Pflegeheim: Neue Übermittlungswege
Ab Juli 2026 dürfen Arztpraxen E-Rezepte direkt an Pflegeheimapotheken übermitteln, um die Medikamentenversorgung zu erleichtern.

Digitale Arzneimittelversorgung in Pflegeheimen
Die Arzneimittelversorgung in Pflegeheimen ändert sich: Seit Anfang Juli 2026 dürfen Arztpraxen E-Rezepte und die dazugehörigen Zugangsdaten direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln. Grundlage ist das Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG). Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist es, die Zusammenarbeit zwischen Arztpraxis, Apotheke und Pflegeheim zu ermöglichen und die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner mit Medikamenten aufwandsärmer zu gestalten.
Was ändert sich für Pflegeheime?
Bisher informierte das Pflegeheim die behandelnde Arztpraxis, wenn ein verschreibungspflichtiges Medikament benötigt wurde. Anschließend musste entweder der Patientenausdruck des E-Rezepts in der Apotheke eingelöst oder die elektronische Gesundheitskarte (eGK) des Bewohners genutzt werden.
Jetzt ist ein weiterer Weg möglich: Die Arztpraxis kann den E-Rezept-Token direkt per KIM (Kommunikation im Medizinwesen) an die heimversorgende Apotheke senden. Diese ruft das E-Rezept über die Telematikinfrastruktur ab und liefert die benötigten Medikamente direkt an das Pflegeheim.
Die bisherigen Verfahren bleiben weiterhin bestehen.
Voraussetzung: Heimversorgungsvertrag mit der Apotheke
Die Direktübermittlung ist nur möglich, wenn zwischen Pflegeheim und Apotheke ein Heimversorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz besteht. Auf dieser Grundlage können Apotheke und behandelnde Arztpraxen vereinbaren, Verordnungen und E-Rezept-Token direkt auszutauschen. Die Absprache darf nur gelten, sofern die Bewohnerinnen und Bewohner einer Versorgung über die heimversorgende Apotheke zugestimmt haben.
Übergangsregelung bis Ende 2028
Die gesetzliche Ausnahmeregelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2028. Ab Januar 2029 sollen alle Pflegeheime an den E-Rezept-Fachdienst angeschlossen sein. Pflegeeinrichtungen können dann selbst auf die E-Rezepte ihrer Bewohnerinnen und Bewohner zugreifen und die Arzneimittelversorgung digital organisieren.
Das gilt weiterhin für apothekenpflichtige Medizinprodukte
Apothekenpflichtige Medizinprodukte sind von der neuen Regelung ausgenommen. Sie werden weiterhin ausschließlich auf dem Muster 16 verordnet und können noch nicht elektronisch als E-Rezept ausgestellt werden.
- Bundesministerium für GesundheitZum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)
- Gesetze im InternetGesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) § 12a