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Videobetreuung von Schwangeren und Müttern durch Hebammen weiter möglich

Die Vertragspartner haben die Übergangsvereinbarung zur digitalen Leistungserbringung bis Ende Juni 2023 verlängert. Diese wurde durch die technischen Voraussetzungen ergänzt.

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Schwangere Frau sitzt vor einem Laptop
@iStock.com/SanyaSM

Übergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen bis 30. Juni 2023 gültig

Weiterhin können Hebammen Schwangeren und Mütter im Wochenbett per Video betreuen. Darauf haben sich die Vertragspartner nach 134a SGB V verständigt und die „Übergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen“ unterschrieben. Die aktuellen Regelungen, die am 30. September 2022 auslaufen, sind damit nun bis zum 30. Juni 2023 gültig. Inhaltliche Änderungen an Leistungen der Hebammenhilfe, die in Form der Videobetreuung erbracht werden können, wurden nicht vorgenommen.

Verzeichnis Videodienstanbieter

Derzeit verhandeltet der GKV-Spitzenverband und die Hebammenverbände einen neuen Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach 134a SGB V (Hebammenhilfevertrag). Darin soll unter anderem die Videobetreuung von Schwangeren und Wöchnerinnen neu geregelt werden. Da die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind, haben sich die Vertragspartner für eine Verlängerung der „Übergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen“ bis zum 30. Juni 2023 entschieden.

Technischen Voraussetzungen für Videobetreuung festgelegt

Zusätzlich haben die Vertragspartner die technischen Voraussetzungen für die Videobetreuung von Schwangeren vereinbart. Diese sind erforderlich, um die Leistungen der Hebammenhilfe per Video zu erbringen.

Für die Betreuung der Schwangerer per Video müssen Hebammen allerdings ausschließlich zertifizierte Videodienstanbieter nutzen. Der GKV-Spitzenverband führt auf seinen Webseiten ein entsprechendes Verzeichnis mit allen zertifizierte Videodienstanbieter. Die Regelungen, die in einer neuen Anlage zur Übergangsvereinbarung festgelegt wurden, sollen später in den neuen Hebammenhilfevertrag übernommen werden.

Übersicht aller Vereinbarungen aufgrund des Coronavirus

Die Vertragsparteien nach § 134a SGB V haben verschiedene Vereinbarungen aufgrund des Coronavirus sowie zur Videobetreuung zum Hebammenhilfe-Vertrag getroffen. Eine Übersicht über alle bereits getroffenen Sonderregelungen und Übergangsvereinbarungen ist auf der entsprechenden Seite im AOK Gesundheitspartner-Portal zu finden.

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