Neuer Pflegehilfsmittel-Vertrag in Kraft
Ein neuer Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband e. V. regelt die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und saugenden Bettschutzeinlagen. Nach gescheiterten Verhandlungen wurde der Vertrag im Rahmen eines Schiedsverfahrens festgelegt. Er enthält klare Vorgaben zur Abrechnung, Preisfestsetzung, digitalen Kostenvoranschlägen sowie zur Vermeidung von Doppelversorgungen beim Anbieterwechsel.

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln neu strukturiert
Ab dem 1. Juni 2025 gilt ein neuer Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV). Dieser regelt die Versorgung gesetzlich Versicherter mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln sowie wiederverwendbaren saugenden Bettschutzeinlagen gemäß § 78 Abs. 1 SGB XI.
Hintergrund: Schiedsverfahren nach gescheiterten Verhandlungen
Da in den Vertragsverhandlungen keine Einigung erzielt werden konnte, erklärte der DAV die Gespräche für gescheitert und rief ein Schiedsverfahren an. Dieses wurde am 3. April 2025 durch eine unabhängige Schiedsperson mit einem verbindlichen Schiedsspruch abgeschlossen.
Wesentliche Inhalte des Schiedsspruchs:
- Abrechnung: Die Abrechnungsmodalitäten entsprechen den Regelungen anderer Pflegehilfsmittelverträgen.
- Vermeidung von Doppelversorgungen: Pflegekassen müssen künftig bisherige Leistungserbringer informieren, wenn Versicherte zu einem neuen Anbieter wechseln. Diese Regelung tritt mit Übergangsfrist zum 1. Juli 2026 in Kraft.
- Digitale Kostenvoranschläge: Apotheken entstehen keine Kosten für die Annahme elektronischer Kostenvoranschläge durch Pflegekassen oder deren Dienstleister.
- Preisfestsetzungen: Für acht Produktpositionen wurden verbindliche Preise festgelegt.
Der vollständige Vertrag (Kennung: AC/TK 11/00/P53) ist auf der Website des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.
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