MD Bund aktualisiert Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen
Der Medizinische Dienst Bund hat die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen aktualisiert. Die neuen Vorgaben gelten seit dem 1. Juni 2026 und regeln Prüfungen auch in Krisensituationen. Ergänzend steht ein FAQ zur praktischen Umsetzung der neuen Regelungen bereit.

Aktualisierte Regelungen für Qualitätsprüfungen
Der Medizinische Dienst Bund (MD Bund) hat die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI aktualisiert. Hintergrund ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), das eine Überarbeitung der bislang aus der Coronapandemie stammenden Vorgaben bis zum 1. Juni 2026 vorsah.
Qualitätsprüfungen auch in Krisensituationen
Die neuen Regelungen legen fest, unter welchen Voraussetzungen Regel-, Wiederholungs- und weitere Qualitätsprüfungen auch in längerfristigen Krisensituationen von nationaler oder regionaler Tragweite durchgeführt werden können. Dabei geht es nicht nur um Pandemien, sondern beispielsweise auch um Naturkatastrophen, Cyberangriffe, Industrieunfälle oder andere außergewöhnliche Schadenslagen.
Schutz und Qualitätssicherung im Fokus
Maßgeblich für die Durchführbarkeit von Regel- und Wiederholungsprüfungen sind insbesondere die Auswirkungen eines Krisenereignisses auf die pflegerische Versorgung. Ziel der Regelungen ist es, den Schutz von Pflegebedürftigen, Mitarbeitenden und Prüfteams sicherzustellen und gleichzeitig die Qualitätssicherung aufrechtzuerhalten.
Verbindliche Vorgaben seit Juni 2026
Die Vorgaben gelten für alle Versorgungssettings, einschließlich Qualitätsprüfungen nach § 275b SGB V, und sind für die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Prüfinstitutionen verbindlich. Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Juni 2026. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen vom 27. März 2023 außer Kraft.
- Medizinischer Dienst BundZu den aktuellen Regelungen
FAQ: Neue Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen
Ja. Die Prüfdienste sollen Qualitätsprüfungen auch während längerfristiger Krisensituationen grundsätzlich weiterhin durchführen, sofern dies möglich ist.
Prüfungen sind weiterhin möglich, wenn die Auswirkungen auf die pflegerische Versorgung begrenzt, kontrollierbar oder geringfügig sind. Beispiele sind einzelne Infektionsfälle, die vorübergehende Nutzung anderer Gebäudebereiche nach einem Brand oder Hochwasser oder der Ausfall der elektronischen Pflegedokumentation nach einem Cyberangriff.
Grundsätzlich finden keine Regel- und Wiederholungsprüfungen statt, wenn erhebliche Auswirkungen auf die pflegerische Versorgung bestehen. Dazu zählen beispielsweise erhebliche Versorgungsengpässe, starke zusätzliche Anforderungen durch behördliche Auflagen oder ein umfangreiches Infektionsgeschehen in der Einrichtung.
Vor einer Prüfung sollen die Prüfdienste die aktuelle Belastungssituation der Einrichtung erfragen und die Auswirkungen des Krisenereignisses auf die Versorgung berücksichtigen. Dabei ist ein konstruktives und flexibles Vorgehen vorgesehen.
Ja. Wenn eine Krisensituation der Durchführung einer Qualitätsprüfung entgegensteht, kann der gesetzliche Prüfungsabstand um bis zu ein Jahr verlängert werden.
Nein. Anlassprüfungen werden durch die neuen Regelungen nicht berührt. Ob sie durchgeführt werden, wird weiterhin im Einzelfall entschieden.