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G-BA beschließt Mindestmenge für Magenkrebs-OPs

Krankenhäuser müssen für Operationen des Magenkarzinoms künftig eine Mindestmenge erfüllen. Für den planbaren Eingriff gilt vom Jahr 2031 an eine Fallzahlvorgabe von mindestens 20 Operationen pro Jahr und Standort. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.

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Das Bild zeigt eine Operation im Bauchraum, konkret eine laparoskopische Magenkrebs-OP.
iStock.com/bfk92

Übergangsregelung bis 2031 beschlossen

Bereits Ende 2025 hatte der Ausschuss zudem die Mindestmenge zur Knie-Totalendoprothese (Knie-TEP) differenziert. Bei entsprechenden OPs werden nun drei Eingriffe unterschieden: das erstmalige Einsetzen einer Knie-TEP, das Einsetzen einer unikondylären Schlittenprothese und die Revisions-OP, für die künftig unterschiedliche Mindestmengen gelten (150, 20 und 25). Die Vorgaben sollen sicherstellen, dass schwierige und planbare Operationen nur an Kliniken durchgeführt werden, die über die notwendige Routine und Erfahrung verfügen – und somit bessere Behandlungsergebnisse erzielen. 

Für die Kalenderjahre 2027 und 2028 gilt zunächst keine Mindestmenge für Magenkrebs-Operationen. Übergangsweise werden in den Jahren 2029 und 2030 mindestens zehn einschlägige OPs am Standort verlangt. Ab 2031 gilt die Mindestmenge von 20 für alle Kliniken, die entsprechende Leistungen erbringen wollen. Auch für die neuen Mindestmengen im Bereich der Knie-TEP gelten 2026 und 2027 als Übergangsfristen. 

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