Wirtschaftliche Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf
Bezug von Kontrastmittel als Sprechstundenbedarf
Die gesetzlichen Krankenkassen haben für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021 Folgeverträge über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg abgeschlossen.
Die Verordnung und Abrechnung von Kontrastmitteln im Rahmen des Sprechstundenbedarfs erfolgt gemäß Sprechstundenbedarfsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung. Gemäß § 4 Absatz 12 dieser Vereinbarung soll die Versorgung mit den Vertragskontrastmitteln bevorzugt erfolgen. Die Voraussetzung für die Abrechnung ist auch hier eine korrekt ausgefüllte Muster-16-Verordnung. Die Bestellung der Vertragskontrastmittel erfolgt ab Quartal 4/2019 ausschließlich bei den für diese Kontrastmittel zugeordneten Lieferanten.
Eine aktuelle Übersicht der Vertragskontrastmittel und deren zugehöriger Lieferanten kann von in Baden-Württemberg radiologisch tätigen Praxen unter der hier angegebenen Kontaktadresse angefordert werden.
Grundsätzlich soll die Bestellung des Sprechstundenbedarfs gemäß § 1 Abs. 9 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung einmal pro Kalenderquartal erfolgen.
Weitere Informationen zum Thema "Wirtschaftliche Verordnung von Kontrastmitteln im SSB" können Sie dem nachstehenden Fragen-Antworten-Katalog entnehmen. Über die unten genannte Kontaktadresse können Sie gerne weitere Fragen zum Thema stellen und/oder die oben genannte Übersicht der Vertragskontrastmittel anfordern.