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Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung

Medikamente (Symbolbild)
iStock.com/Sasha Brazhnik

Arzneimittel zur Tabakentwöhnung gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA Beschluss vom 20.08.2025) können nun apothekenpflichtige Arzneimittel zur Tabakentwöhnung unter bestimmten Voraussetzungen in Ausnahmefällen verordnet werden. 

Wer hat Anspruch?

Patientinnen und Patienten mit einer schweren Tabakabhängigkeit, die zusätzlich an einem evidenzbasierten Entwöhnungsprogramm teilnehmen, können einmalig mit apotheken-pflichtigen Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung versorgt werden. 

Voraussetzungen für die Verordnung

1. schwere Tabakabhängigkeit

Eine schwere Abhängigkeit liegt vor, wenn:

  • die Diagnose F17.2 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak; Abhängigkeitssyndrom) gestellt wurde

    und zusätzlich 

  • der Fagerström-Test für Zigarettenabhängigkeit (FTZA) einen Punktwert von mindestens 6 ergibt

    oder

  • ein Tabakverzicht trotz bestehender Risikokonstellationen wie COPD/Asthma, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schwangerschaft nicht gelingt

 Noch ein Hinweis: Der Fagerström-Test basiert auf der Selbsteinschätzung der Rauchenden und dient der Einstufung der Abhängigkeitsstärke.

2. verordnungsfähige Wirkstoffe

Gemäß der neu eingeführter Anlage IIa der Arzneimittel-Richtlinie sind folgende Wirkstoffe verordnungsfähig:

  • Nicotin: Transdermale Pflaster (TTS) können unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit mit weiteren Darreichungsformen (z. B. Kaugummi, Spray) kombiniert werden.
  • Vareniclin

Die Wirkstoffe Nicotin und Vareniclin dürfen nicht gleichzeitig eingesetzt werden.

Die Wirkstoffe Cytisin und Bupropion gelten weiterhin als Lifestyle-Arzneimittel (Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie) und sind nicht verordnungsfähig zu Lasten der GKV.

3. Teilnahme an einem evidenzbasierten Entwöhnungsprogramme

Die Verordnung setzt voraus, dass die Patientin oder der Patient aktiv an einem evidenzbasierten Tabakentwöhnungsprogramm teilnimmt. Dazu zählen auch zugelassene Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Wichtig ist, dass die DiGA dauerhaft im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet ist.

Damit eine Verordnung erfolgen kann, sind die Patientinnen und Patienten verpflichtet, Ihnen Ihre Teilnahme am Entwöhnungsprogramm zu bestätigen.

Therapiedauer und erneuter Anspruch

Nach einer Therapiedauer von drei Monaten sollten Sie die Zweckmäßigkeit der weiteren Verordnung der Arzneimittel prüfen. 

Bei Unverträglichkeit eines Präparats ist ein Wechsel innerhalb der laufenden Therapie möglich. Die Umstellung auf ein anderes Präparat gilt als Teil der begonnenen Behandlung. 

Werden die Patienten rückfällig, besteht ein erneuter Anspruch auf die Therapie zur Tabakentwöhnung frühestens nach drei Jahren.

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