Fachportal für Leistungserbringer

Das ändert sich ab Januar 2025 in der Pflege

Mit dem Jahreswechsel ändert sich in der Pflege wieder einiges. Ab dem 1. Januar 2025 gelten für einige Pflegeleistungen höhere Beträge, Zuschüsse und Zuschläge steigen sowie für die DiPAs gibt es mehr Unterstützung.

Übersicht zu einigen Pflegeleistungen ab 2025

Erhöhung der Leistungen, Flexibilität bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, mehr Unterstützung in der vollstationären Pflege oder weitere Verbesserungen im häuslichen Bereich stehen im Bereich Pflege im Jahr 2025 an. So steht es in Paragraf 30 des Elften Sozialgesetzbuches. Dieser Paragraf ist mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz von 2023 entstanden. 

Das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI können pflegebedürftige Personen monatlich ab Pflegegrad 2 erhalten, wenn sie ihre Pflege teilweise selbst organisieren. Das bedeutet meistens, dass Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen.

Pflegegeld-Erhöhung ab 1. Januar 2025

 

Pflegegradmaximale Leistungen 
pro Monat 2024
maximale Leistungen 
pro Monat 2025
Pflegegrad 1kein Anspruchkein Anspruch
Pflegegrad 2332 Euro347 Euro
Pflegegrad 3573 Euro599 Euro
Pflegegrad 4765 Euro800 Euro
Pflegegrad 5947 Euro990 Euro

Weitere Informationen zum Pflegegeld

Mit Pflegesachleistungen gemäß § 36 Absatz 3 SGB XI können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 einen ambulanten Pflegedienst finanzieren. Die Abrechnung erfolgt meistens direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegeversicherung.

Pflegesachleistungen ab dem 1. Januar 2025:

Pflegegrad  maximale Leistungen
pro Monat 2024
maximale Leistungen
pro Monat 2025
Pflegegrad 1kein Anspruchkein Anspruch
Pflegegrad 2761 Euro796 Euro
Pflegegrad 31.432 Euro1.497 Euro
Pflegegrad 41.778 Euro1.859 Euro
Pflegegrad 52.200 Euro2.299 Euro

 

Mehr Informationen zu den Pflegesachleistungen

Alle pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI für bis zu 40 Euro monatlich. Dieser Betrag erhöht sich zum Jahresanfang 2025 auf 42 Euro monatlich. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe, FFP2-Masken oder Bettschutzeinlagen.

Weitere Informationen zu den Pflegehilfsmittel

Die Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungsbetrag gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI, sogenannte Verhinderungspflege, ist ein Budget für eine Ersatzpflege, wenn eine Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Allen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 steht dafür ein jährliches Budget zur Verfügung.

Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich der Beitrag in der Verhinderungspflege 2025 für die Pflegegrade 2 bis 5 von 1.612 Euro auf 1.685 Euro jährlich. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Leistung.

Weitere Informationen zur Verhinderungspflege

Die Kurzzeitpflege gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI ist ein Budget für eine vorübergehende stationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege für eine begrenzte Zeit nicht möglich ist. Also zum Beispiel, wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person vorübergehend stark verschlechtert.

Zum Jahresanfang 2025 erhöht sich der jährliche Betrag für die Kurzzeitpflege für die Pflegegrade 1 bis 5 von 1.774 Euro auf 1.854 Euro. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Leistung.

Weitere Informationen zur Kurzzeitpflege

Tagespflege und Nachtpflege gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI sind Formen der teilstationären Pflege. Das heißt, dass die Pflege hauptsächlich zuhause stattfindet, aber durch Aufenthalte in einer Einrichtung für die Tages- oder Nachtpflege ergänzt wird.

Anspruch auf teilstationäre Pflege ab dem 1. Januar 2025:

Pflegegradmaximale Leistungen
pro Monat 2024
maximale Leistungen
pro Monat 2025
Pflegegrad 1kein Anspruchkein Anspruch
Pflegegrad 2689 Euro721 Euro
Pflegegrad 31.298 Euro1.357 Euro
Pflegegrad 41.612 Euro1.685 Euro
Pflegegrad 51.995 Euro2.085 Euro

Weitere Informationen zur Tages- und Nachtpflege

 

Vollstationäre Pflege gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 SGB XI heißt Pflege in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung. Für die reinen Pflegekosten zahlt die Pflegeversicherung einen Festbetrag, der vom jeweiligen Pflegegrad abhängt.

Vollstationäre Pflegeleistungen ab dem 1. Januar 2025:

Pflegegradmaximale Leistungen
pro Monat 2024
maximale Leistungen
pro Monat 2025
Pflegegrad 1125131
Pflegegrad 2770 Euro805 Euro
Pflegegrad 31.262 Euro1.319 Euro
Pflegegrad 41.775 Euro1.855 Euro
Pflegegrad 52.005 Euro2.096 Euro

Darüber hinaus gibt es einen prozentualen Zuschuss zum Eigenanteil der Pflegeheimkosten. Dieser prozentuale Zuschuss erhöht sich 2025 nicht.

Weitere Informationen zur vollstationären Pflege

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung für Maßnahmen zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnumfelds gemäß § 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI einen Zuschuss von derzeit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme und pflegebedürftiger Person. Das gilt für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1.

Die Erhöhung des Zuschusses zur Wohnraumanpassung beläuft sich ab dem 1. Januar 2025 sich für alle Pflegegrade von 4.000 Euro (16.000 Euro) auf 4.180 Euro (16.720 Euro) pro Maßnahme.

*(in Klammern maximaler Gesamtbetrag je Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes)

Weitere Informationen zu den wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a Absatz 1 Satz 1 SGB XI (Wohngruppenzuschlag) und die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI sind Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen. Mit dem Zuschlag soll dauerhaft eine organisatorische Präsenzkraft finanziert werden und die Anschubfinanzierung dient der einmaligen Anpassung des Wohnraums.

Erhöhung der Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen ab 1. Januar 2025:

  • Wohngruppenzuschlag für alle Pflegegrade: Von 214 Euro auf 224 Euro monatlich
  • Anschubfinanzierung für alle Pflegegrade: Von 2.500 Euro (10.000 Euro) auf 2.613 Euro (10.452 Euro) pro Person

*(im Klammern maximaler Gesamtbetrag je Wohngruppe)

Weitere Informationen zum Zuschlag für Wohngruppen

Ab dem 1. Januar 2025 kann der Leistungsbetrag um bis zu 1.685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Ab 1. Juli 2025 gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget. Damit soll pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 der Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler gemacht werden. Das Jahresbudget kann für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr eingesetzt werden.

Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539 Euro. Das entspricht genau der Summe aus beiden Jahresbudgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. 

 

Die ergänzenden Unterstützungsleistungen (eUL) für Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind dafür da, die Einführung und Nutzung von DiPA zu unterstützen. Damit können zum Beispiel ambulante Pflegedienste ihre Klienten in die Nutzung einweisen.

Für alle Pflegegrade erhöht sich ab 2025 der Betrag für die Nutzung einer DIPA und den ergänzenden Unterstützungsleistungen von 50 auf 53 Euro monatlich.

Weitere Informationen zum Berufsfeld Pflege

Kontakt zu Ihrer AOK

Ansprechpartner finden

Finden Sie schnell und einfach Ihren Ansprechpartner passend zum Thema.

Zur Ansprechpartnersuche

Kontakt aufnehmen

Sie haben Fragen und Hinweise? Die Experten und Expertinnen der AOK helfen Ihnen gerne weiter.

Zu den Kontaktangeboten