Übersicht zu einigen Pflegeleistungen ab 2025
Erhöhung der Leistungen, Flexibilität bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, mehr Unterstützung in der vollstationären Pflege oder weitere Verbesserungen im häuslichen Bereich stehen im Bereich Pflege im Jahr 2025 an. So steht es in Paragraf 30 des Elften Sozialgesetzbuches. Dieser Paragraf ist mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz von 2023 entstanden.
Das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI können pflegebedürftige Personen monatlich ab Pflegegrad 2 erhalten, wenn sie ihre Pflege teilweise selbst organisieren. Das bedeutet meistens, dass Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen.
Pflegegeld-Erhöhung ab 1. Januar 2025
Pflegegrad | maximale Leistungen pro Monat 2024 | maximale Leistungen pro Monat 2025 |
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 332 Euro | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro | 599 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro | 800 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro | 990 Euro |
Weitere Informationen zum Pflegegeld
Mit Pflegesachleistungen gemäß § 36 Absatz 3 SGB XI können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 einen ambulanten Pflegedienst finanzieren. Die Abrechnung erfolgt meistens direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegeversicherung.
Pflegesachleistungen ab dem 1. Januar 2025:
Pflegegrad | maximale Leistungen pro Monat 2024 | maximale Leistungen pro Monat 2025 |
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 761 Euro | 796 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.432 Euro | 1.497 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.778 Euro | 1.859 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.200 Euro | 2.299 Euro |
Mehr Informationen zu den Pflegesachleistungen
Alle pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI für bis zu 40 Euro monatlich. Dieser Betrag erhöht sich zum Jahresanfang 2025 auf 42 Euro monatlich. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe, FFP2-Masken oder Bettschutzeinlagen.
Weitere Informationen zu den Pflegehilfsmittel
Die Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungsbetrag gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI, sogenannte Verhinderungspflege, ist ein Budget für eine Ersatzpflege, wenn eine Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Allen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 steht dafür ein jährliches Budget zur Verfügung.
Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich der Beitrag in der Verhinderungspflege 2025 für die Pflegegrade 2 bis 5 von 1.612 Euro auf 1.685 Euro jährlich. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Leistung.
Weitere Informationen zur Verhinderungspflege
Die Kurzzeitpflege gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI ist ein Budget für eine vorübergehende stationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege für eine begrenzte Zeit nicht möglich ist. Also zum Beispiel, wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person vorübergehend stark verschlechtert.
Zum Jahresanfang 2025 erhöht sich der jährliche Betrag für die Kurzzeitpflege für die Pflegegrade 1 bis 5 von 1.774 Euro auf 1.854 Euro. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Leistung.
Weitere Informationen zur Kurzzeitpflege
Tagespflege und Nachtpflege gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI sind Formen der teilstationären Pflege. Das heißt, dass die Pflege hauptsächlich zuhause stattfindet, aber durch Aufenthalte in einer Einrichtung für die Tages- oder Nachtpflege ergänzt wird.
Anspruch auf teilstationäre Pflege ab dem 1. Januar 2025:
Pflegegrad | maximale Leistungen pro Monat 2024 | maximale Leistungen pro Monat 2025 |
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 689 Euro | 721 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.298 Euro | 1.357 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.612 Euro | 1.685 Euro |
Pflegegrad 5 | 1.995 Euro | 2.085 Euro |
Weitere Informationen zur Tages- und Nachtpflege
Vollstationäre Pflege gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 SGB XI heißt Pflege in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung. Für die reinen Pflegekosten zahlt die Pflegeversicherung einen Festbetrag, der vom jeweiligen Pflegegrad abhängt.
Vollstationäre Pflegeleistungen ab dem 1. Januar 2025:
Pflegegrad | maximale Leistungen pro Monat 2024 | maximale Leistungen pro Monat 2025 |
Pflegegrad 1 | 125 | 131 |
Pflegegrad 2 | 770 Euro | 805 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.262 Euro | 1.319 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.775 Euro | 1.855 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.005 Euro | 2.096 Euro |
Darüber hinaus gibt es einen prozentualen Zuschuss zum Eigenanteil der Pflegeheimkosten. Dieser prozentuale Zuschuss erhöht sich 2025 nicht.
Weitere Informationen zur vollstationären Pflege
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung für Maßnahmen zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnumfelds gemäß § 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI einen Zuschuss von derzeit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme und pflegebedürftiger Person. Das gilt für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1.
Die Erhöhung des Zuschusses zur Wohnraumanpassung beläuft sich ab dem 1. Januar 2025 sich für alle Pflegegrade von 4.000 Euro (16.000 Euro) auf 4.180 Euro (16.720 Euro) pro Maßnahme.
*(in Klammern maximaler Gesamtbetrag je Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes)
Weitere Informationen zu den wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Die zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a Absatz 1 Satz 1 SGB XI (Wohngruppenzuschlag) und die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI sind Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen. Mit dem Zuschlag soll dauerhaft eine organisatorische Präsenzkraft finanziert werden und die Anschubfinanzierung dient der einmaligen Anpassung des Wohnraums.
Erhöhung der Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen ab 1. Januar 2025:
- Wohngruppenzuschlag für alle Pflegegrade: Von 214 Euro auf 224 Euro monatlich
- Anschubfinanzierung für alle Pflegegrade: Von 2.500 Euro (10.000 Euro) auf 2.613 Euro (10.452 Euro) pro Person
*(im Klammern maximaler Gesamtbetrag je Wohngruppe)
Weitere Informationen zum Zuschlag für Wohngruppen
Ab dem 1. Januar 2025 kann der Leistungsbetrag um bis zu 1.685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Ab 1. Juli 2025 gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget. Damit soll pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 der Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler gemacht werden. Das Jahresbudget kann für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr eingesetzt werden.
Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539 Euro. Das entspricht genau der Summe aus beiden Jahresbudgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege.
Die ergänzenden Unterstützungsleistungen (eUL) für Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind dafür da, die Einführung und Nutzung von DiPA zu unterstützen. Damit können zum Beispiel ambulante Pflegedienste ihre Klienten in die Nutzung einweisen.
Für alle Pflegegrade erhöht sich ab 2025 der Betrag für die Nutzung einer DIPA und den ergänzenden Unterstützungsleistungen von 50 auf 53 Euro monatlich.
Weitere Informationen zum Berufsfeld Pflege
- Gesundheitspartner-Portal der AOK Übersichtsseite Pflege