Pflegepersonalkostennachweis
Krankenhäuser müssen den Vertragspartnern auf Ortsebene für die Ermittlung der pflegebudgetrelevanten Kosten eines Jahres die durchschnittliche Stellenbesetzung im Bereich der Pflegevollkräfte und – nach Berufsbezeichnung differenziert – die Pflegepersonalkosten nachweisen.
Ermittlung des Budgets
Die Kostenträger erhalten jährlich Auskunft über den der Vergütung zugrundeliegenden Tarifvertrag. Maßgeblich sind die Ist-Daten des abgelaufenen Jahres, Ist-Daten des laufenden Jahres und die Forderungen für den Vereinbarungszeitraum. Die durchschnittliche Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte muss jeweils bis zum 30. April eines Jahres im Rahmen der Wirtschaftsprüfung bestätigt worden sein. Das Vorab-Testat ersetzt jedoch nicht die Verhandlung. Das Budget muss anschließend verhandelt und vereinbart werden.
Vom Budgetjahr (Vereinbarungszeitraum) 2026 an muss das Gesamtbudget und somit auch das Pflegebudget bis zum 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, vereinbart werden; andernfalls entscheidet die Schiedsstelle über das Ergebnis. In Fällen, in denen die Verhandlungsparteien einvernehmliche Ausnahmeregelungen geltend machen, haben sie Zeit bis Mitte September eines Jahres. Sollte auch dann keine Budgetvereinbarung zustande kommen, wird wiederum die Schiedsstelle tätig.
Besondere Regelungen
Eine übertarifliche Vergütung der Pflegekräfte muss im Rahmen der Budgetverhandlungen begründet werden. Die Finanzierung der Overheadkosten und Vermittlungsgebühren für Leiharbeit ist ausgeschlossen. Kosten für Leiharbeit und Honorarkräfte werden im Rahmen des Pflegebudgets nur bis zur Höhe des Tariflohns vergütet (MDK-Reformgesetz).
Die Pflegekostenanteile für krankenhausindividuelle Entgelte (E3.3) und für besondere Einrichtungen werden vor Ort kalkuliert und dem individuellen Pflegebudget zugeordnet.
Bis zu vier Prozent des Pflegebudgets können für pflegeentlastende Maßnahmen vereinbart werden. Für den Nachweis reicht es, wenn die Kliniken eine entsprechende Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung vorweisen und, soweit möglich, die Durchführung der Maßnahmen mit Rechnungen belegen. Ab dem Budgetjahr 2025 werden pflegeentlastende Maßnahmen pauschal mit 2,5 Prozent des Pflegebudgets finanziert. Ein Nachweis über die Verwendung der Mittel ist nicht mehr erforderlich.
Die Auszahlung des Pflegebudgets erfolgt über einen individuell ermittelten Pflegeentgeltwert.
Erlöse aus tagesbezogenen Pflegeentgelten der Patienten, die über den Jahreswechsel behandelt werden (Überlieger), sind vollständig dem Pflegebudget des Entlassungsjahres zuzuordnen.
Vereinbarungen und Anlagen
Vom Vereinbarungsjahr 2025 an soll im Pflegebudget ausschließlich Pflegepersonal berücksichtigt werden, das im Paragrafen 17b Absatz 4a KHG genanntt wird. Zudem fließen ab 2025 neben den Kosten für Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte auch die Ausgaben für Hebammen ins Pflegebudget mit ein. Die strittigen „Sonstigen Berufe“ werden ab 2025 wieder über DRG-Fallpauschalen vergütet.
- GKV-SpitzenverbandPflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2026
- GKV-SpitzenverbandAnlagen zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2026