Kliniken müssen ihre Pflegepersonalkosten nachweisen
Krankenhäuser müssen den Vertragspartnern auf Ortsebene für die Ermittlung der pflegebudgetrelevanten Kosten eines Jahres die durchschnittliche Stellenbesetzung im Bereich der Pflegevollkräfte und – nach Berufsbezeichnung differenziert – die Pflegepersonalkosten nachweisen.
Wie das Budget ermittelt wird
Die Kostenträger erhalten jährlich Auskunft über den der Vergütung zugrundeliegenden Tarifvertrag. Maßgeblich sind die Ist-Daten des abgelaufenen Jahres, Ist-Daten des laufenden Jahres und die Forderungen für den Vereinbarungszeitraum. Die durchschnittliche Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte muss jeweils bis zum 30. April eines Jahres im Rahmen der Wirtschaftsprüfung bestätigt worden sein. Das Vorab-Testat ersetzt jedoch nicht die Verhandlung. Das Budget muss anschließend verhandelt und vereinbart werden.
Vom Budgetjahr (Vereinbarungszeitraum) 2026 an muss das Gesamtbudget und somit auch das Pflegebudget bis zum 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, vereinbart werden; andernfalls entscheidet die Schiedsstelle über das Ergebnis. In Fällen, in denen die Verhandlungsparteien einvernehmliche Ausnahmeregelungen geltend machen, haben sie Zeit bis Mitte September eines Jahres. Sollte auch dann keine Budgetvereinbarung zustande kommen, wird wiederum die Schiedsstelle tätig.
Besondere Regelungen
Eine übertarifliche Vergütung der Pflegekräfte beziehungsweise der überstehende Anteil wird ab 2027 nicht mehr im Pflegebudget berücksichtigt.
Die Pflegekostenanteile für krankenhausindividuelle Entgelte (E3.3) und für besondere Einrichtungen werden vor Ort kalkuliert und dem individuellen Pflegebudget zugeordnet.
Die Kosten für pflegeentlastende Maßnahmen (PEM) werden schrittweise aus dem Pflegebudget herausgenommen. So werden entsprechende Kosten im Jahr 2026 noch pauschal mit 2,5 Prozent des Pflegebudgets finanziert. Im Jahr 2027 dürfen hiervon nur noch 14 Prozent des entsprechenden Volumens berücksichtigt werden – dabei wird das Pflegebudget das Jahres 2027 um 86 Prozent der Vorjahreskosten für PEM gekürzt. 2028 können von diesem Betrag noch 50 Prozent geltend gemacht werden (also sieben Prozent des PEM-Volumens 2026). Ab 2029 werden PEM vollständig aus dem Pflegebudget ausgeschlossen.
Die Auszahlung des Pflegebudgets erfolgt über einen individuell ermittelten Pflegeentgeltwert. Mit dem GKV-BStabG ändert sich jedoch die unterjährige Tarifrefinanzierung: Bisher sahen die Regelungen vor, dass der Pflegeentgeltwert nach Vereinbarung einer Tarif-Erhöhungsrate um die für den Pflegebereich ausgewiesene prozentuale Tariferhöhung anzuheben war. Künftig wird der Pflegeentgeltwert nur noch um 50 Prozent der vereinbarten Erhöhungsrate angehoben.
Erlöse aus tagesbezogenen Pflegeentgelten der Patienten, die über den Jahreswechsel behandelt werden (Überlieger), sind vollständig dem Pflegebudget des Entlassungsjahres zuzuordnen.
Vereinbarungen und Anlagen werden erneuert
Vom Vereinbarungsjahr 2025 an soll im Pflegebudget ausschließlich Pflegepersonal berücksichtigt werden, das im Paragrafen 17b Absatz 4a KHG genanntt wird. Zudem fließen ab 2025 neben den Kosten für Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte auch die Ausgaben für Hebammen ins Pflegebudget mit ein. Die strittigen „Sonstigen Berufe“ werden ab 2025 wieder über DRG-Fallpauschalen vergütet. Eine neue Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung auf der Basis des GKV-BStabG wird bis zum 31. Oktober 2026 erwartet.
- GKV-SpitzenverbandPflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2026
- GKV-SpitzenverbandAnlagen zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung 2026