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Verhandlung des Pflegebudgets

Für die Budgetverhandlungen haben die Vertragspartner bestimmte Regelungen zum Nachweis der Pflegepersonalkosten und zur Vergütung getroffen. Darüber hinaus wurden die Anwendung auf besondere Einrichtung sowie der Umgang mit pflegeentlastenden Maßnahmen und mit Überliegern vereinbart.

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Pflegepersonalkostennachweis

Krankenhäuser müssen den Vertragspartnern auf Ortsebene für die Ermittlung der pflegebudgetrelevanten Kosten eines Jahres die durchschnittliche Stellenbesetzung im Bereich der Pflegevollkräfte und – nach Berufsbezeichnung differenziert – die Pflegepersonalkosten nachweisen.

Ermittlung des Budgets

Die Kostenträger erhalten jährlich Auskunft über den der Vergütung zugrundeliegenden Tarifvertrag. Maßgeblich sind die Ist-Daten des abgelaufenen Jahres, Ist-Daten des laufenden Jahres und die Forderungen für den Vereinbarungszeitraum. Die durchschnittliche Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte muss jeweils bis zum 30. April eines Jahres im Rahmen der Wirtschaftsprüfung bestätigt worden sein. Das Vorab-Testat ersetzt jedoch nicht die Verhandlung. Das Budget muss anschließend verhandelt und vereinbart werden.

Vom Budgetjahr (Vereinbarungszeitraum) 2026 an muss das Gesamtbudget und somit auch das Pflegebudget bis zum 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, vereinbart werden; andernfalls entscheidet die Schiedsstelle über das Ergebnis. In Fällen, in denen die Verhandlungsparteien einvernehmliche Ausnahmeregelungen geltend machen, haben sie Zeit bis Mitte September eines Jahres. Sollte auch dann keine Budgetvereinbarung zustande kommen, wird wiederum die Schiedsstelle tätig.

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