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Zulassung zum Versorgungsvertrag nach SGB XI

Die Zulassungsbedingungen zur Pflege durch Versorgungsvertrag (§72 Abs. 3a-f SGB XI) haben sich für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen zum 1. September 2022 geändert.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflege

  1. Es dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Beschäftigten, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von pflegebedürftigen Menschen erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart sind, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
  2. Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn sie diesen Beschäftigten, eine Entlohnung zahlen, die
    • die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
    • die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, oder
    • die Höhe der Entlohnung einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet.
    • hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der drei Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus und hinsichtlich der pflegetypischen die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge in der veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.

Konsequenzen der Neuregelung

  • Bis zum 31. August 2022 sind alle Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, an die oben beschriebenen gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
  • Aus diesem Grund waren alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der o.a. Zulassungsvoraussetzungen unter der Nr. 1 und der Nr. 2 spätestens bis zum 30. April 2022 mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind oder welcher Tarifvertrag oder welche kirchenarbeitsrechtliche Regelung für die Zahlung der Entlohnung für sie maßgebend sind. Diese Mitteilung gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags zum 1. September 2022. Änderungen dieser Angaben nach Abschluss bzw. Anpassung des Versorgungsvertrags sind unverzüglich den Landesverbänden der Pflegekassen mitzuteilen. Meldungen der Pflegeeinrichtungen werden bis zum 31. August 2022 berücksichtigt.
  • Seit dem 1. September 2022 sind bei Abschluss von Versorgungsverträgen mit Pflegeeinrichtungen neben den bisherigen festgelegten Zulassungsvoraussetzungen zusätzlich auch die o.a. gesetzlichen Neuregelungen durch die Landesverbände der Pflegekassen zu überprüfen.
  • Bei Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen oder Neuzulassungen nach dem 31. August 2022 hat weiterhin eine Meldung in der DCS Pflege zu erfolgen.

Richtlinien zur Prüfung der Vorgaben für Versorgungsverträge

Der GKV-Spitzenverband hatte bis zum Ablauf des 30. September 2021 unter Beteiligung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe das Nähere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Neuregelungen im Zulassungsverfahren in Richtlinien festzulegen (vgl. § 72 Absatz 3c SGB XI). Hier wurden vom GKV-Spitzenverband auch die Inhalte festgelegt, welche maßgeblichen Informationen aus den Tarifverträgen von den tarifgebundenen bzw. an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen an die Landesverbände der Pflegekassen zu übermitteln sind.

Die Richtlinien wurden am 27. Januar 2022 vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Eine Anpassung wurde von dem Bundesministerium am 25. März 2022 genehmigt. Im Rahmen des Pflegebonusgesetzes wurden diese Richtlinien weiterentwickelt und in der aktuellen Fassung 19. Juli 2022 vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt.

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