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Kurzzeitpflege: Gesetzliche Grundlagen nach § 42 SGB XI und § 39c SGB V

Kurzzeitpflege kann nach einem Krankenhausaufenthalt oder in anderen vorübergehenden Pflegesituationen eine wichtige Unterstützung sein. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten Leistungen über die Pflegeversicherung. Bei Pflegegrad 1 oder ohne anerkannte Pflegebedürftigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kurzzeitpflege über die Krankenversicherung bestehen.

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf eine vorübergehende Betreuung in einer stationären Einrichtung, wenn die Versorgung zu Hause zeitweise nicht, noch nicht oder nicht ausreichend möglich ist.

Die Pflegekasse übernimmt dafür Kosten von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr für maximal acht Wochen. Dabei handelt es sich um den sogenannten Gemeinsamen Jahresbetrag, der für Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gemeinsam zur Verfügung steht.

Die Leistung muss von der versicherten Person oder einer bevollmächtigten Person beantragt und von der Pflegekasse genehmigt werden.

Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V

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