Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf eine vorübergehende Betreuung in einer stationären Einrichtung, wenn die Versorgung zu Hause zeitweise nicht, noch nicht oder nicht ausreichend möglich ist.
Die Pflegekasse übernimmt dafür Kosten von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr für maximal acht Wochen. Dabei handelt es sich um den sogenannten Gemeinsamen Jahresbetrag, der für Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gemeinsam zur Verfügung steht.
Die Leistung muss von der versicherten Person oder einer bevollmächtigten Person beantragt und von der Pflegekasse genehmigt werden.
Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V
Bei schwerer Krankheit oder einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustands – insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung – kann Kurzzeitpflege in einer geeigneten Einrichtung beantragt werden, wenn die Versorgung zu Hause nicht ausreichend sichergestellt werden kann.
Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege, die zusammen mit dem Antrag eingereicht werden muss.
Die AOK übernimmt die Kosten für Versicherte, die nicht pflegebedürftig sind oder maximal Pflegegrad 1 haben. Der Anspruch besteht für bis zu acht Wochen und umfasst Leistungen von maximal 3.539 Euro pro Kalenderjahr.
Die Leistung muss vorab von der AOK genehmigt werden.
- Gesetze im Internet§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege
- Gesetze im Internet§ 39c SGB V Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
- Verordnungen/Anträge EntlassmanagementUnterstützungspflege nach § 37 Abs.1a SGB V
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