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ASV: Verordnung von Leistungen

Damit ein Patient an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) teilnehmen kann, muss eine Diagnose der zu behandelnden Erkrankung vorliegen. Ob eine Verdachtsdiagnose ausreicht oder eine gesicherte Diagnose erforderlich ist, unterscheidet sich je nach Krankheitsbild.

Wann ist eine Überweisung nötig?

In der ASV werden Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Krankheiten von interdisziplinären Teams behandelt. 

Ob für die Therapie eine Überweisung notwendig ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den indikationsspezifischen Anlagen der ASV-Richtlinie festgelegt. Grundsätzlich gilt: 

  • Stellt ein Krankenhaus die Indikation, bedarf es keiner Überweisung in die ASV. 
  • Überweisungen zwischen den Mitgliedern des ASV-Kernteams sind nicht erforderlich. Wird allerdings bei Bedarf ein ASV-Facharzt, der nicht dem Kernteam angehört, hinzugezogen, ist ein Überweisungsschein (Formular 6) nötig. 
  • Möchte ein Nicht-ASV-Mediziner einen Patienten von einem ASV-Team behandeln lassen, ist eine Überweisung notwendig. Für manche Krankheitsbilder ist dies auch bei einer Verdachtsdiagnose möglich.
  • Für einige Krankheitsbilder ist die Überweisung in die ASV nur durch bestimmte Fachärzte möglich. So dürfen bei der sekundären Form der pulmonalen Hypertonie nur Kardiologen und Pneumologen in das ASV-Team überweisen und auch dies nur, wenn ein besonders schwerer Krankheitsverlauf vorliegt.

Vordrucke in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gelten die Vordrucke gemäß der Anlage 2, 2a und 2b des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä). Das heißt: Ärzte verwenden in der ASV die üblichen Formulare der vertragsärztlichen Versorgung. 

Wichtig ist dabei: Der ASV-Fall muss gekennzeichnet werden. Dies ist vor allem für die Abrechnung von Bedeutung. Ohne diesen Vermerk könnte eine Verordnung für ASV-Patienten den vertragsärztlichen Leistungen einer Praxis zugeordnet werden.

Auch teilnehmende Krankenhäuser können diese Vordrucke verwenden. Vertragsärzte, die keine Vordrucke von den Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten, können diese wie die Krankenhäuser bei den Druckereien bestellen.

Bei Verordnungen im Rahmen der ASV sind folgende Punkte zu beachten:

  • Zur Kennzeichnung müssen Vertragsärzte und Krankenhäuser im Statusfeld der Formulare an letzter Stelle das ASV-Kennzeichen „01“ eintragen. 
  • Die Teamnummer kommt in das Feld „Betriebsstätten-Nr.“.
  • Verordnung von Arzneimitteln: Anders als bei anderen Verordnungen im Rahmen der ASV existiert bei Arzneimitteln ein Sonderfall. Im Rahmen der ASV dürfen nur Rezepte verwendet werden, bei denen in der Codierleiste die Nummer „222222222“ (9 x 2) eingedruckt ist.

Näheres zu den Vordrucken regelt die Vereinbarung über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung selbst.

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