Cannabishaltige Produkte
Cannabishaltige Produkte dürfen laut Gesetzgeber unter der Voraussetzung des Vorliegens einer schweren Erkrankung, therapeutischer Alternativlosigkeit und der nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verordnet werden. Eine Erkrankung gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität aufgrund starker gesundheitlicher Einschränkungen (wie etwa einem vorliegenden Pflegegrad oder Grad der Behinderung) dauerhaft und erheblich beeinträchtigt. Einschränkungen wie vorheriger Suchtmittelkonsum oder Kontraindikationen sind zu beachten.