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Cannabishaltige Produkte

Cannabishaltige Produkte

Cannabishaltige Produkte dürfen laut Gesetzgeber bei einer schwerwiegenden Erkrankung verordnet werden. Eine Erkrankung gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität aufgrund starker gesundheitlicher Einschränkungen (wie etwa einem vorliegenden Pflegegrad oder Grad der Behinderung) dauerhaft und erheblich beeinträchtigt.

Änderungen zum Genehmigungsvorbehalt

Für verschiedene Arztgruppen entfällt die Verpflichtung, vor der Erstverordnung von cannabishaltigen Produkten eine Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen. 

Mit Beschluss vom 18.07.2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die gesetzliche Vorgabe aus dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom Juli 2023 umgesetzt. 

Der Beschluss ist am 17.10.2024 in Kraft getreten.

Sie können den Beschluss hier nachlesen:

Für wen entfällt der Genehmigungsvorbehalt bei Cannabis?

Für 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen entfällt der Genehmigungsvorbehalt. 

Welche Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen hat der G-BA gelistet?

Welche Voraussetzungen müssen für die Verordnung von cannabishaltigen Produkten erfüllt sein?

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Vorrang für Fertigarzneimittel und Dronabinol ist zu beachten. Sollten diese nicht in Frage kommen, werden Extrakte angewendet. Blüten sind nachrangig zu verordnen und gesondert zu begründen.

Wirtschaftliche Verordnung von medizinischem Cannabis

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V besagt, dass Patientinnen und Patienten bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Verordnung von Cannabis1 nur einen Anspruch auf das kostengünstigste Mittel haben, sofern es ausreichend und zweckmäßig ist.

Zwischen den zur Verfügung stehenden medizinischen Cannabisprodukten bestehen zum Teil große Preisunterschiede. Insbesondere Cannabisblüten weisen vergleichsweise hohe Tagestherapiekosten auf. Darüber hinaus ist die Gefahr der Abhängigkeitsentwicklung beim Einsatz von Cannabisblüten höher als bei anderen Cannabisprodukten.2 Aus diesen Gründen sollen Cannabisblüten entsprechend der für Niedersachsen gültigen Arzneimittelvereinbarung nur nachrangig und auf Einzelfälle beschränkt sowie besonders begründet verordnet werden.3

Eine detaillierte Übersicht der Preise cannabishaltiger Arzneimittel steht für Sie zum Download zur Verfügung.

Weitere Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung von medizinischem Cannabis finden Sie im gemeinsamen Infoschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) und der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen, das auf der Homepage der KVN veröffentlicht ist.4 

Möchten Sie sich zur Frage der wirtschaftlichen Versorgung mit medizinischem Cannabis absichern und vor der Verordnung eine Prüfung auf Vorliegen der Verordnungsvoraussetzungen beauftragen? Dann schicken wir Ihnen gerne entsprechende Antragsunterlagen nach Anforderung zu.   

Hintergrundinformationen

Podcast AOK Praxis-Talk

Episode 49: Cannabis-Therapie – Praxiswissen rund um Indikationen & Wirtschaftlichkeit

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