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Antihistaminika

Informationen zur Verordnungsfähigkeit

Antihistaminika: rezeptpflichtig oder apothekenpflichtig

Mit dem anstehenden Frühjahr werden Allergie-Patientinnen und -Patienten wieder vermehrt die Gabe wirksamer Antihistaminika benötigen. Diese stehen in Deutschland als rezeptpflichtige und apothekenpflichtige Arzneimittel zur Verfügung. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Verordnungsfähigkeit der verschiedenen Präparate.

Apothekenpflichtige Antihistaminika

Diese sind für Kinder bis 12 Jahren und für Kinder mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren zu Lasten der GKV verordnungsfähig. Für alle anderen müssen sie zu Lasten der Patientin oder des Patienten auf einem Privatrezept oder „grünem Rezept“ verordnet werden, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall laut Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) vor:

  • in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,
  • zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien,
  • bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus,
  • nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis, mit schwerwiegender Symptomatik bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.

Grundsätzlich gilt: Sofern für eine Behandlung apothekenpflichtige Arzneimittel medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind, sollen vorrangig diese zu Lasten der Patientin oder des Patienten verordnet werden. Eine Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kann in diesen Fällen unwirtschaftlich sein! (AM-RL § 12 (11))

Verordnung eines apothekenpflichtigen Antihistaminikums zu Lasten der Patientin oder des Patienten kann, je nach Wirkstoff, Packungsgröße etc., auch für die Patientin oder den Patienten kostengünstiger sein, da die Preise zum Teil deutlich unter der gesetzlichen Zuzahlung verschreibungspflichtiger Präparate liegen.

Verschreibungspflichtige Antihistaminika

Verschreibungspflichtige Antihistaminika (z. B. Fexofenadin, Ebastin) können nur dann zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn die Behandlung mit apothekenpflichtigen Präparaten nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat (AM-RL § 12 (11), s. o.).

Bereits kurz nach Markteintritt einiger verschreibungspflichtiger Antihistaminika, z. B. Desloratadin, wurde in verschiedenen Quellen auf den fehlenden Beleg eines klinisch relevanten Vorteils gegenüber apothekenpflichtigen Präparaten hingewiesen1.

Sofern eine Verordnung verschreibungspflichtiger Präparate erfolgt, sollte der erfolglose Therapieversuch mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln und die begründete Therapieentscheidung zwecks möglicher Nachfragen seitens der Krankenkassen gut dokumentiert werden!

Verschreibungspflichtige Antihistaminika zur Anwendung auf der Haut sind laut Anlage III der AM-RL nur für Kinder zu Lasten der GKV verordnungsfähig.

Weiterführende Informationen

Hintergrundinformationen

1 Der Arzneimittelbrief, 2004, 38, 63b. arznei-telegramm, 2001; 01/2004. auch: Arzneiverordnungs-Report 2018, U.Schwabe, D. Paffrath (Hrsg.) „Antiallergika“.

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