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Cannabishaltige Produkte

Cannabishaltige Produkte

Cannabishaltige Produkte dürfen laut Gesetzgeber unter der Voraussetzung des Vorliegens einer schweren Erkrankung, therapeutischer Alternativlosigkeit und der nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verordnet werden. Eine Erkrankung gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität aufgrund starker gesundheitlicher Einschränkungen (wie etwa einem vorliegenden Pflegegrad oder Grad der Behinderung) dauerhaft und erheblich beeinträchtigt. Einschränkungen wie vorheriger Suchtmittelkonsum oder Kontraindikationen sind zu beachten.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Am 30. Juli 2026 ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten. Danach haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. 

Damit ist eine Versorgung mit Cannabisblüten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr möglich. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass zunächst im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel verordnet wird. 

Was müssen Sie beachten?

  • Bestandspatientinnen und -patienten müssen grundsätzlich nicht auf ein Fertigarzneimittel umgestellt werden.
  • Bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit eines Fertigarzneimittels muss der sechsmonatige Therapieversuch nicht fortgeführt werden.
  • Der Vorrang des Fertigarzneimittels gilt nur im zugelassenen Anwendungsgebiet (ILU). 

Bestehende Genehmigungen für Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr gültig.

Sie können das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hier nachlesen:

Änderungen zum Genehmigungsvorbehalt

Für verschiedene Facharztgruppen sowie Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung entfällt die Verpflichtung, vor der Erstverordnung von cannabishaltigen Produkten eine Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen. 

Mit Beschluss vom 18.07.2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die gesetzliche Vorgabe aus dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom Juli 2023 umgesetzt.

Der Beschluss ist am 17.10.2024 in Kraft getreten.

Sie können den Beschluss hier nachlesen:

Für wen entfällt der Genehmigungsvorbehalt bei Cannabis?

Für 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen entfällt der Genehmigungsvorbehalt. 

Welche Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen hat der G-BA gelistet?

Welche Voraussetzungen müssen für die Verordnung von cannabishaltigen Produkten erfüllt sein?

Wirtschaftliche Verordnung von medizinischem Cannabis

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V besagt, dass Patientinnen und Patienten bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Verordnung von Cannabis1 nur einen Anspruch auf das kostengünstigste Mittel haben, sofern es ausreichend und zweckmäßig ist.

Möchten Sie sich zur Frage der wirtschaftlichen Versorgung mit medizinischem Cannabis absichern und vor der Verordnung eine Prüfung auf Vorliegen der Verordnungsvoraussetzungen beauftragen? Nutzen Sie gern den Arztfragebogen der KVN oder des Medizinischen Dienstes.

Wir weisen darauf hin, dass eine Genehmigung der Krankenkasse die Vertragsärztin bzw. den Vertragsarzt nicht von der Verpflichtung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verordnung im Einzelfall entbindet.

Hintergrundinformationen

Podcast AOK Praxis-Talk

Episode 49: Cannabis-Therapie – Praxiswissen rund um Indikationen & Wirtschaftlichkeit

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