GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Am 30. Juli 2026 ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten. Danach haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.
Damit ist eine Versorgung mit Cannabisblüten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr möglich. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass zunächst im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel verordnet wird.
Was müssen Sie beachten?
- Bestandspatientinnen und -patienten müssen grundsätzlich nicht auf ein Fertigarzneimittel umgestellt werden.
- Bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit eines Fertigarzneimittels muss der sechsmonatige Therapieversuch nicht fortgeführt werden.
- Der Vorrang des Fertigarzneimittels gilt nur im zugelassenen Anwendungsgebiet (ILU).
Bestehende Genehmigungen für Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr gültig.
Sie können das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hier nachlesen:
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
Änderungen zum Genehmigungsvorbehalt
Für verschiedene Facharztgruppen sowie Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung entfällt die Verpflichtung, vor der Erstverordnung von cannabishaltigen Produkten eine Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen.
Mit Beschluss vom 18.07.2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die gesetzliche Vorgabe aus dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom Juli 2023 umgesetzt.
Der Beschluss ist am 17.10.2024 in Kraft getreten.
Sie können den Beschluss hier nachlesen:
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)Arzneimittel-Richtlinie: Abschnitt N § 45 (Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel)
Für wen entfällt der Genehmigungsvorbehalt bei Cannabis?
Für 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen entfällt der Genehmigungsvorbehalt.
Welche Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen hat der G-BA gelistet?
- Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin,
- Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie,
- Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie,
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie,
- Fachärztin/Facharzt für Neurologie,
- Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin,
- Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
- Geriatrie,
- Medikamentöse Tumortherapie,
- Palliativmedizin,
- Schlafmedizin
- Spezielle Schmerztherapie
Bei Ärztinnen und Ärzten, die diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Verordnung von cannabishaltigen Produkten abschließend selbst einschätzen können.
Welche Voraussetzungen müssen für die Verordnung von cannabishaltigen Produkten erfüllt sein?
- Prüfen Sie Ihre Entscheidung anhand der Informationen des Medizinischen Dienstes: Begutachtungsanleitung Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund - Sozialmedizinische Begutachtung von Cannabinoiden nach § 31 Absatz 6 SGB V
- Machen Sie sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vertraut: Bundessozialgericht - Hohe Hürden für Cannabis
- Überprüfen Sie die Therapie in regelmäßigen Abständen. Lässt sich keine Verbesserung oder kein Therapiefortschritt erkennen, sollte die Therapie mit cannabishaltigen Produkten beendet werden. Dokumentieren Sie die Gründe in der Patientenakte.
- Alle Ärztinnen und Ärzte haben weiterhin die Möglichkeit, Genehmigungsanträge bei der Krankenkasse zu stellen. Die Anträge müssen vollständig und aussagekräftig sein und ein inhaltlich nachvollziehbares Abwägungsergebnis darstellen.
Wirtschaftliche Verordnung von medizinischem Cannabis
Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V besagt, dass Patientinnen und Patienten bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Verordnung von Cannabis1 nur einen Anspruch auf das kostengünstigste Mittel haben, sofern es ausreichend und zweckmäßig ist.
Möchten Sie sich zur Frage der wirtschaftlichen Versorgung mit medizinischem Cannabis absichern und vor der Verordnung eine Prüfung auf Vorliegen der Verordnungsvoraussetzungen beauftragen? Nutzen Sie gern den Arztfragebogen der KVN oder des Medizinischen Dienstes.
Wir weisen darauf hin, dass eine Genehmigung der Krankenkasse die Vertragsärztin bzw. den Vertragsarzt nicht von der Verpflichtung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verordnung im Einzelfall entbindet.
Hintergrundinformationen
1 Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn 1. eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, 2. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung a) nicht zur Verfügung steht oder b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, und 3. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht (§ 31 Abs. 6 SGB V).
Podcast AOK Praxis-Talk
In dieser Podcast-Folge geht es um das Thema medizinisches Cannabis. Schmerztherapeut Dr. Carsten Brau und Dr. Matthias Justus, Apotheker bei der AOK Niedersachsen, diskutieren die Grundlagen der Verordnung und gehen auf die Indikationsstellung sowie wirtschaftliche Aspekte ein, die in der kassenärztlichen Praxis von Bedeutung sind. Sie beantworten Fragen wie: Was ist bei der Antragsstellung zu beachten? Wie lässt sich eine unwirtschaftliche Verordnung vermeiden? Welche Rolle spielen die Kosten im Verhältnis zum therapeutischen Nutzen?