Hybrid-DRG: Vergütung steht fest
Seit dem 1. Januar 2026 können Kliniken und Arztpraxen mehr als 100 weitere Leistungen im Rahmen der sektorengleichen Vergütung erbringen.

Hundert weitere Leistungen können ambulant erbracht werden
Die Vergütung von Leistungen im Rahmen der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) steht jetzt fest. Seit dem 1. Januar 2026 können Kliniken und Arztpraxen über insgesamt 69 Hybrid-DRGs mehr als 100 weitere Leistungen im Rahmen der sektorengleichen Vergütung erbringen und abrechnen. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege war die Höhe der Vergütung unklar. Hintergrund ist, dass neben anderen Faktoren auch der Veränderungswert der Krankenhausvergütung in die Berechnung der Hybrid-DRG einfließt.
Auch Fälle mit zwei Belegungstagen können hybrid sein
Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA) hat die mit den Hybrid-DRGs verbundenen OPS-Kodes bereits im November 2025 beschlossen und veröffentlicht. Die neuen Leistungen umfassen unter anderem diagnostische und therapeutische Interventionen an den Herzkranzgefäßen, elektrophysiologische Untersuchungen am Herzen inklusive der Entfernung oder Verödung von Gewebe und operative Maßnahmen mit Herzschrittmachern und Defibrillatoren. Hinzu kommen einfache, laparoskopische Entfernungen der Gallenblase und des Blinddarms, minimalinvasive Erweiterungen verengter Blutgefäße, (perkutan-transluminale Gefäßinterventionen) und die Repositionierung von Knochenfragmenten nach Brüchen (Frakturrepositionen). Der Katalog enthält nun auch Fälle mit einer Krankenhausverweildauer von bis zu zwei Belegungstagen. Der Ausschuss hat diese Regelung eingeführt, um die für das Jahr 2026 gesetzlich geforderte Fallzahl von einer Million Patientinnen und Patienten zu erreichen, die zuvor noch stationär versorgt wurden.
- Vergütung von Leistungen nach dem DRG-EntgeltsystemSpezielle sektorengleiche Vergütung