Aktuelle Änderungen der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie
Der G-BA hat Änderungen an der HKP-RL sowie am Leistungsverzeichnis beschlossen, die seit dem 12. Dezember 2025 in Kraft sind. Die Änderungen umfassen Klarstellungen, Anpassungen, neue Leistung im Leistungsverzeichnis sowie der Wegfall befristeter Sonderregelungen.

Übersicht zu den Änderungen und Anpassungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Änderungen der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) beschlossen. Somit wurde die HKP-RL an mehreren Stellen angepasst und die neue Leistung (POCT) INR-Messung zur Anpassung der Antikoagulationstherapie in das Leistungsverzeichnis aufgenommen. Die aktuelle HKP-RL ist seit dem 12. Dezember 2025 in Kraft.
Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen dargestellt:
Leistungsnummer 32 - (POCT-)INR-Messung zur Anpassung der Antikoagulationstherapie
Die (POCT-)INR-Messung (Gerinnungskontrolle) zur Anpassung der Antikoagulationstherapie wurde unter der Leistungsnummer 32 aufgenommen. Pflegepersonen können die INR-Messung künftig bei Patientinnen und Patienten übernehmen, die die Voraussetzungen zur Versorgung mit einem Blutgerinnungsmessgerät erfüllt haben und die INR-Selbstmessung nicht mehr selbst durchführen können. Es gelten die Voraussetzungen gemäß HKP-Leistungsverzeichnis.
Zusammenfassung: Die Leistung ist nur verordnungsfähig, wenn:
- die die Voraussetzungen zur Versorgung mit einem ärztlich verordneten Blutgerinnungsmessgerät (Koagulometer) entsprechend des Hilfsmittelverzeichnisses erfüllt haben,
- mit einem solchen Gerät durch ihre Krankenkasse ausgestattet sind und
- bei denen die initial vorhandene Fähigkeit zur INR-Selbstmessung auf Grund bestimmter Einschränkungen nicht mehr besteht.
Die Leistung kann im Regelfall bis zu einmal wöchentlich erbracht werden.
Leistungsnummer 6 - Streichung der Bronchialtoilette (Bronchaillavage)
Die Leistungsbeschreibung unter Nr. 6 „Absaugen“ wurde überarbeitet. Die Bronchiallavage ist eine ärztliche Leistung, die nicht an Pflegefachpersonen übertragbar ist. Die Notwendigkeit für die gesonderte Darstellung der Bronchialtoilette wurde nicht mehr gesehen. Die Leistungsbeschreibung der Leistungsziffer 6 wurde daher entsprechend angepasst.
Leistungsnummer 14 - Klarstellungen zu Einlauf/Klistier/Klysma/digitale Enddarmausräumung
Die Leistungsbeschreibung der Leistungsnummer 14 wurde präzisiert: Die digitale Enddarmausräumung bleibt bei Obstipationen, die nicht anders zu behandeln sind, als einmalige Leistung bestehen. Zusätzlich wurde für Patientinnen und Patienten mit neurogenen Darmfunktionsstörungen die zulässige Frequenz dieser Leistungsziffer erweitert: Statt bisher „bis zu zweimal wöchentlich“, bzw. bei der digitalen Enddarmausräumung als einmalige Leistung ist nun eine Verordnung bis zu einmal täglich möglich.
Leistungsnummer 16 - Intravenöse Infusionen / parenterale Ernährung
In der Bemerkungsspalte zur Leistungsnummer 16 ist einschränkend geregelt, dass die intravenöse Medikamentengabe, die venöse Blutentnahme sowie die arterielle und intrathekale Infusion keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind. Diese Einschränkung der häuslichen Krankenpflege konnte in der Praxis dahingehend missverstanden werden, dass die Flüssigkeitssubstitution (z. B. Glucoselösungen oder isotonische Kochsalzlösungen) sowie die parenterale Ernährung, gegebenenfalls inklusive der bedarfsabhängigen Zugabe von Vitaminen und Spurenelementen nicht verordnungsfähig wäre.
Der G-BA stellt nun mit der eingepflegten Änderung klar, dass in diesen konkreten Situationen von der Einschränkung abgewichen werden kann.
Pflegedienste dürfen in konkreten Fällen, die
- intravenöse Flüssigkeitssubstitutionen (z. B. Glukose- oder Kochsalzlösungen) durchführen sowie
- parenterale Ernährung einschließlich der ggf. unmittelbar vor der Applikation zuzusetzenden Vitaminen und Spurenelementen verabreichen, sofern diese Leistungen ärztlich verordnet sind und durch entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen erfolgen. Dies gilt nicht für Elektrolyte, da diese bereits in der Lösung zur parenteralen Ernährung enthalten sind.
Die Einschränkung der intravenösen Medikamentengabe steht dem nicht entgegen.
Leistungsnummer 26.2 - Einreibungen der Haut mit ärztlich verordneten Medikamenten
Der G-BA hat die Leistungsbeschreibung zur Leistungsnummer 26.2 im Hinblick auf Einreibungen der Haut mit ärztlich verordneten Medikamenten klarer formuliert. Demnach ist maßgeblich für diese Maßnahme, dass ein akut behandlungsbedürftiger Zustand einer dermatologischen Erkrankung vorliegt; es kommt vielmehr nicht darauf an, dass die Erkrankung nur akut auftreten kann.
Anpassung des Begriffs „Delegation“ (§ 2 Abs. 1 HKP-RL)
Der Begriff „Delegation“ wurde durch „Übertragung“ ersetzt. Damit wird deutlich, dass es sich nicht um eine Delegation im Sinne der Delegation ärztlicher Leistungen mit einer fortbestehenden ärztlichen Durchführungsverantwortung handelt, sondern um die Übertragung von Aufgaben, deren Durchführung und Verantwortung in die Zuständigkeit der Pflege(fach)personen fallen.
Die Änderung dient ausschließlich der Klarstellung der bestehenden Rechtslage und hat keine Auswirkungen auf die bisherige Durchführungsverantwortung.
Der G-BA hat aus der HKP-RL gestrichen:
- die Übergangsregelung zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) sowie (§ 1a der HKP-RL) sowie
- die pandemiebedingten Sonderregelungen im Zusammenhang mit COVID-19 (§ 9 HKP-RL).
Weiterführende Informationen zur HKP
- Gesundheitspartner-Portal der AOKGrundlagen und Verordnung von Häuslicher Krankenpflege (HKP)
- Gesundheitspartner-Portal der AOKAbrechnung von Häuslicher Krankenpflege