Zum Jahreswechsel: Sanktionen bei Nicht-Nutzung der ePA
Seit dem 1. Januar 2026 drohen Arztpraxen und Psychotherapiepraxen finanzielle Sanktionen, wenn sie die elektronische Patientenakte (ePA) nicht nutzen. Die Regelung betrifft sowohl Vertragsarztpraxen als auch Krankenhäuser, für die jedoch abweichende Fristen gelten.

Kürzung von Honorar und TI-Pauschale
Arztpraxen müssen seit Januar 2026 mit Honorarkürzungen von einem Prozent sowie mit einer Halbierung der TI-Pauschale rechnen, wenn sie die ePA nicht nutzen. Bereits ab dem vierten Quartal 2025 waren Praxen verpflichtet, im Rahmen ihrer Abrechnung nachzuweisen, dass sie technisch in der Lage sind, die ePA zu verwenden. Im Jahr 2025 wurden jedoch übergangsweise noch keine Sanktionen verhängt.
Für Krankenhäuser gilt eine verlängerte Übergangsfrist: Der sogenannte TI-Zuschlag wird erst gekürzt, wenn die ePA nicht bis zum 1. April 2026 befüllt wird.
Abrechnungsdaten nur noch eingeschränkt sichtbar
Eine weitere Neuregelung betrifft den Umgang mit Abrechnungsdaten. Krankenkassen dürfen die elektronischen Abrechnungsdaten (eAD) nur noch so in der ePA einstellen, dass ausschließlich Patientinnen und Patienten darauf zugreifen können. Zuvor waren diese Daten einschließlich der Diagnosen auch für andere Zugriffsberechtigte sichtbar.
Die Änderungen geht auf das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) zurück, das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist.
Ausnahmen von der Pflicht zur Befüllung
Das BEEP sieht auch Ausnahmen von der Pflicht zur Befüllung der ePA vor. Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen die ePA nicht befüllen, wenn
- erhebliche therapeutische Gründe dagegen sprechen,
- Rechte Dritter oder das Kindeswohl gefährdet wären, insbesondere bei Kindern unter 15 Jahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung.
In diesen Fällen müssen die Gründe für die Nicht-Befüllung nachvollziehbar in der Behandlungsdokumentation festgehalten werden.
Weiterführende Informationen
- News vom 23.12.2025Das gilt 2026
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)Elektronische Patientenakte