Häufigkeit der Beratungsbesuche
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben nach § 37 Abs. 3 SGB XI
- bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
- bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen Pflegedienst (z.B. Sozialstation) oder eine anerkannte neutrale unabhängige Beratungsstelle abzurufen.
Pflegebedürftige, die von einem Pflegedienst gepflegt werden und dafür Sachleistung beziehen sowie Pflegebedürftige im Pflegegrad 1, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.