Häufigkeit der Beratungsbesuche
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben nach § 37 Abs. 3 SGB XI
- bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
- bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen Pflegedienst (z.B. Sozialstation) oder eine anerkannte neutrale unabhängige Beratungsstelle abzurufen.
Pflegebedürftige, die von einem Pflegedienst gepflegt werden und dafür Sachleistung beziehen sowie Pflegebedürftige im Pflegegrad 1, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Sie sehen regionale Inhalte der AOK PLUS Sachsen
Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Inhalte zu sehen.
-
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Sachsen-Anhalt
-
AOK Nordost
-
AOK PLUS
- Sachsen
- Thüringen
-
AOK NordWest
-
AOK Rheinland/Hamburg
-
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Anlaufstellen für die Beratung
Die Beratungsbesuche werden von folgenden Stellen durchgeführt:
- Zugelassene Pflegedienste und Sozialstationen
- Unabhängige und anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz