Beratungsbesuche
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes betreut werden und dafür Pflegegeld erhalten, sind gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig zu ihrer Pflegesituation beraten zu lassen. Die Beratungsbesuche sollen gewährleisten, dass die Pflege zu Hause möglichst gut funktioniert.
Häufigkeit der Beratungsbesuche
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben nach § 37 Abs. 3 SGB XI
- bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
- bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen Pflegedienst (z.B. Sozialstation) oder eine anerkannte neutrale unabhängige Beratungsstelle abzurufen.
Pflegebedürftige, die von einem Pflegedienst gepflegt werden und dafür Sachleistung beziehen sowie Pflegebedürftige im Pflegegrad 1, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.