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Beratungsbesuche

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes betreut werden und dafür Pflegegeld erhalten, sind gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig zu ihrer Pflegesituation beraten zu lassen. Die Beratungsbesuche sollen gewährleisten, dass die Pflege zu Hause möglichst gut funktioniert.

Häufigkeit der Beratungsbesuche

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben nach § 37 Abs. 3 SGB XI

  • bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
  • bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen Pflegedienst (z.B. Sozialstation) oder eine anerkannte neutrale unabhängige Beratungsstelle abzurufen.

Pflegebedürftige, die von einem Pflegedienst gepflegt werden und dafür Sachleistung beziehen sowie Pflegebedürftige im Pflegegrad 1, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

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Anlaufstellen für die Beratung

Die Beratungsbesuche werden von folgenden Stellen durchgeführt:

  • Zugelassene Pflegedienste und Sozialstationen
  • Unabhängige und anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz

Beratungsbesuche: Liste unabhängiger Beratungsstellen

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