Häufigkeit der Beratungsbesuche
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben nach § 37 Abs. 3 SGB XI
- bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
- bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen Pflegedienst (z.B. Sozialstation) oder eine anerkannte neutrale unabhängige Beratungsstelle abzurufen.
Pflegebedürftige, die von einem Pflegedienst gepflegt werden und dafür Sachleistung beziehen sowie Pflegebedürftige im Pflegegrad 1, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Nachweisführung bei vergessenen Beratungsbesuchen
Wenn der Beratungsbesuch nicht in Anspruch genommen wird, kann das Pflegegeld gekürzt oder entzogen werden.
Wird der Beratungsbesuch in einem Quartal oder Halbjahr nicht nachgewiesen, ist er schnellstmöglich im darauffolgenden Quartal/Halbjahr nachzuholen. Wird der Beratungsbesuch nachgeholt, gilt dieser auch für das aktuelle Quartal/Halbjahr. Es ist nicht vorgesehen, die Beratungsbesuche im darauffolgenden Quartal/Halbjahr doppelt in Anspruch zu nehmen. Pro Quartal/Halbjahr kann nur ein Beratungsbesuch abgerechnet werden.
Wer muss keinen Beratungsbesuch nachweisen
Pflegebedürftige, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht sind, und die sich an den Wochenenden oder in den Ferienzeiten im Haushalt der Familie befinden, müssen keinen Beratungsbesuch nachweisen. Dasselbe gilt für Pflegebedürftige die Pflegesachleistung in Anspruch nehmen und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Ein freiwilliger Abruf des Beratungsbesuchs ein mal pro Halbjahr ist jedoch möglich.