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Open-House-Verträge mit pharmazeutischen Unternehmen
Die AOK Rheinland/Hamburg bietet gemäß § 130a Abs. 8 SGB V jedem geeigneten, zuverlässigen und leistungsfähigen pharmazeutischen Unternehmen den Abschluss von nicht-exklusiven Verträgen zu ausgewählten Arzneimittelwirkstoffen an.
Registrierung beim Deutschen Vergabeportal (dtvp)
Wenn Sie am Abschluss eines Vertrages interessiert sind, registrieren Sie sich – falls nicht bereits geschehen - bitte zunächst mit Ihren Unternehmensdaten auf der Internetseite des Deutschen Vergabeportals (dtvp):
https://www.dtvp.de/Center/company/login.do
Die Registrierung erfolgt einmalig.
Arzneimittelwirkstoffliste und Teilnahmeunterlagen
Sobald die Registrierung abgeschlossen ist, haben Sie über das Vergabeportal Zugang zu allen bei dtvp hinterlegten sog. Projekträumen.
Weiterführende Informationen
- Deutsches Vergabeportal (dtvp) Teilnahmeunterlagen für die OpenHouse-Verträge der Welle 7 (Laufzeit 01.10.2022-30.09.2023) der AOK Rheinland/Hamburg
- Deutsches Vergabeportal (dtvp) Teilnahmeunterlagen für die OpenHouse-Verträge der Welle 8 (Laufzeit 01.10.2022-30.09.2023) der AOK Rheinland/Hamburg
Versand der Unterlagen
Die Teilnahmeunterlagen bestehen aus
- der Eigenerklärung zum Eignungsnachweis sowie
- einem Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als zwei Jahre).
Bitte senden Sie diese an folgende E-Mail-Adresse:
Eine postalische Zusendung der Eignungsnachweise im Original ist nicht notwendig.
Sobald uns die Unterlagen vollständig vorliegen und von uns geprüft wurden, werden wir Ihnen unverzüglich die Vertragsunterlagen übermitteln.
Bitte senden Sie die Vertragsunterlagen an folgende Adresse:
AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse
Unternehmensbereich Ambulante Versorgung
Geschäftsbereich Arzneimittel/Apotheken
Nicht öffnen!
OpenHouse-Verträge
Kasernenstraße 61
40213 Düsseldorf
Sofern Sie Fragen zum Ablauf des Verfahrens oder zu den einzureichenden Unterlagen haben, senden Sie uns diese bitte per E-Mail an open-house@rh.aok.de.
Hinweis
Bei den Verträgen handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags beziehungsweise öffentlicher Aufträge im Sinne der Richtlinien 2004/18/EG und 2014/24/EG beziehungsweise der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da allen geeigneten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmen Vertragsverhandlungen und Vertragsschlüsse angeboten werden. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (unter anderem Beschluss vom 11. Januar 2012 - Az. VII-Verg 57/11 Randnr. 62) sowie der Rechtsprechung des EuGHs zum Open House Modell vom 02. Juni 2016, C-410/14, entfällt ein Wettbewerbsvorteil für ein Unternehmen, und es findet kein Wettbewerb statt, wenn ein Vertragsschluss jederzeit rechtlich und tatsächlich möglich ist.