Vereinbarung zu Strahlendiagnostik und Strahlentherapie
Die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie ist eine Anlage des Bundesmantelvertrags gemäß § 135 Abs. 2 SGB V.
Voraussetzungen
Diese Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung folgender Bereiche:
- diagnostische Radiologie
- allgemeine Röntgendiagnostik
- Computertomographie
- Knochendichtemessung
- Strahlentherapie
- nuklearmedizinische Diagnostik
Neben den Vorgaben der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und Strahlentherapie sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Strahlenschutz-, Röntgen- und Medizingeräteverordnung, zu beachten.
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
Informationen zu den Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf ihrer Website an.
Mammographie-Untersuchungen sind nicht Teil der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie. Die Voraussetzungen für kurative Mammographie sind in der Mammographie-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V geregelt. Die Bedingungen des Mammographie-Screenings finden sich in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien und in Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags. Weitere Informationen hält die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereit.