Verordnung von direkten oralen Antikoagulanzien - Information nach § 73 Abs. 8 SGB V
Zusammen für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Gesundheitsversorgung
Wir möchten Ihnen aktuelle Informationen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise bezüglich der direkten oralen Antikoagulanzien (DOAK) an die Hand geben.
Einordnung in die aktuellen Therapieleitleitlinien
Die aktuellen Leitlinien sehen die Substanzen Rivaroxaban, Dabigatran, Edoxaban und Apixaban als gleichwertige Therapieoptionen bei nicht-valvulärem Vorhofflimmern und weiteren zugelassenen Indikationen vor. Die Auswahl unter den Wirkstoffen richtet sich nach den zugelassenen Therapiegebieten, nach individuellen Risikofaktoren sowie nach Kontraindikationen.
Wirtschaftliche Aspekte
Rivaroxaban und Dabigatran stehen inzwischen auch als Generika zur Verfügung. Dies führt zu einer deutlichen Preisreduktion im Vergleich zu den weiterhin patentgeschützten Originalen.
Apixaban und Edoxaban sind derzeit nur als patentgeschützte Originalpräparate erhältlich und verursachen entsprechend höhere Arzneimittelkosten.
Für die Versichertengemeinschaft bedeutet der konsequente Einsatz der verfügbaren Generika ein erhebliches Einsparpotenzial bei gleicher leitliniengerechter Therapiequalität.
Einen Kostenvergleich über Tagestherapiekosten (DDD) nach § 73 Abs. 8 SGB V gemäß Angaben der ATC- Klassifikation (DDD) finden Sie untenstehend.
Handlungsempfehlung
Wir bitten Sie daher, bei medizinisch gleicher Eignung der Substanzen bevorzugt Generika von Rivaroxaban oder Dabigatran zu verordnen und nur bei spezifischen medizinischen Gründen auf die teureren Alternativen auszuweichen (z. B. individuelle Kontraindikationen, Unverträglichkeiten oder Interaktionsprofile).
Damit tragen Sie maßgeblich dazu bei, eine leitliniengerechte und gleichzeitig wirtschaftliche Versorgung Ihrer Patientinnen und Patienten sicherzustellen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei der wirtschaftlichen Verordnung von Arzneimitteln.
Quellenangaben:
S3-Leitlinie Vorhofflimmern, AWMF-Registernr.:019-014; abgerufen am 01.12.2025
Diagnostik und Therapie der Venenthrombose und Lungenembolie S2k-Leitlinie, AWMF-Register Nr. 065/002; abgerufen am 01.12.2025
