Fachportal für Leistungserbringer

Weitere Meldungen

Seit dem 1. Januar 2026 drohen Arztpraxen und Psychotherapiepraxen finanzielle Sanktionen, wenn sie die elektronische Patientenakte (ePA) nicht nutzen. Die Regelung betrifft sowohl Vertragsarztpraxen als auch Krankenhäuser, für die jedoch abweichende Fristen gelten.

Das Bild zeigt eine Ärztin, die eine Nachricht am Computer verfasst.

Nach Berechnungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die Länder zuletzt zwar mehr Geld in ihre Krankenhäuser gesteckt als zuvor, aber – gemessen am Investitionsbedarf – noch immer zu wenig.

Foto: Baustelle Krankenhaus

Mit den Allgemeinen Methoden 8.0 tritt auch die neue IQWiG-Methodik zur Festlegung von Mindestvorhaltezahlen für Leistungsgruppen in Krankenhäusern in Kraft.

Foto: Patientenvisite

Die Voraussetzungen einer sogenannten hypothetischen Einwilligung nach Aufklärungsfehlern sind laut BGH sehr eng auszulegen.

Foto: Goldstatue als Symbol für Rechtsprechung

Zum 1. Januar 2026 treten zahlreiche Änderungen im Gesundheitswesen in Kraft, weitere folgen im Laufe des Jahres. Der Beitrag gibt einen Überblick über zentrale Neuregelungen, die für Leistungserbringende relevant sind.

Zu sehen ist die Jahreszahl 2026. Die Null wird durch das Bruststück eines Stethoskops dargestellt.

Die Dezember-Ausgabe des Newsletters ist erschienen.

Seit dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Deutschland gesetzlich verpflichtend. Grundlage ist das Digitalgesetz - mit dem § 347 SGB V entsprechend angepasst worden ist. Wer die ePA nicht nutzt, riskiert ab 2026 Sanktionen.

Hausärztin am Computer (Symbolbild)

Kontakt zu Ihrer AOK

Ansprechpartner finden

Finden Sie schnell und einfach Ihren Ansprechpartner passend zum Thema.

Zur Ansprechpartnersuche

Kontakt aufnehmen

Sie haben Fragen und Hinweise? Die Experten und Expertinnen der AOK helfen Ihnen gerne weiter.

Zu den Kontaktangeboten Zum Kontaktformular