Abrechnung
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen müssen den Krankenkassen Angaben zur Abrechnung elektronisch übermitteln.
Datenaustausch einheitlich regeln
Um den Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einheitlich zu regeln, haben der GKV-Spitzenverband, die Verbände der Leistungserbringer und die Deutsche Rentenversicherung eine „Rahmenvereinbarung über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung von Daten zwischen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 301 Abs. 4 SGB V) sowie der gesetzlichen Rentenversicherung (Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung)“ abgeschlossen.
Die Rahmenvereinbarung umfasst auch die technischen Anlagen, basierend auf dem XML-Format. Die Vereinbarung konkretisiert Dateninhalte, nennt Geschäftsvorfälle und Zeitpunkte, zu denen Daten zu übermitteln sind. Sie legt das Daten- und Schlüsselverzeichnis sowie die technische und organisatorische Form des Datenaustausches fest.