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Vertrag Physiotherapie

Seit dem 1. August 2021 gilt ein neuer Vertrag nach § 125 SGB V über die Versorgung mit Physiotherapie und deren Vergütung. Dieser löst alle bisherigen Rahmenverträge auf Landesebene ab.

Telemedizinische Leistungen

Seit dem 1. April kann die Heilmittelleistungen in der Physiotherapie auch im Rahmen von Videotherapien erbracht werden. Das regeln die Heilmittel-Richtlinien und der bundesweite Vertrag nach § 125 SGB V über die Versorgung mit physiotherapeutischen Leistungen.

Weiterführend Informationen

Handout für Videotherapie in der Physiotherapie

Es besteht jetzt die dauerhafte Möglichkeit zur Videotherapie in der Physiotherapie. Diese Leistung wurde von den Corona-Sonderregelungen in die Regelversorgung überführt. Die AOK hat in einer Übersicht die westlichen Grundsätze und Voraussetzungen zur Videotherapie in der Physiotherapie aufgeführt. Das Handout ist webbasiert und steht zum kostenlosen Herunterladen auf der entsprechenden Seite bereit.

Inhalt des Vertrages

Die Grundlagen des neuen Vertrages sowie die Vertragspartnerstruktur sind gesetzlich festgelegt (§ 125 SGB V). Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13) sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.

Der Vertrag enthält zum Beispiel folgende Inhalte:

  • Leistungsbeschreibung inklusive der Regelleistungszeiten,
  • Preise (Preisvereinbarungen in Anlage 2, Preise ab 01.12.2021 ab Seite 8),
  • erforderliche Angaben auf der Verordnung,
  • Abrechnungsregelungen,
  • Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer,
  • Fortbildungsverpflichtungen,
  • Anerkenntniserklärung

Bundeseinheitlicher Vertrag über die Versorgung mit physiotherapeutischen Leistungen

Die Ergänzung der Anlage 2 (Vergütungsvereinbarung) zum Vertrag nach § 125 SGB V (Physiotherapie) bezieht sich auf die Positionen 21901 (Geburtsvorbereitung in der Gruppe) und 21904 (Rückbildungsgymnastik in der Gruppe). Diese Leistungen können auch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten durchführen und abgerechnen. Eine Verordnung ist nicht erforderlich, allerdings muss die Versichertenbestätigung (Anhang 1 zu Anlage 2) ausgefüllt werden.

Maßgeblich für die Leistungserbringung und die Vergütung ist hierbei der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils gültigen Fassung (Hebammenhilfevertrag). Die Ergänzung in der Anlage 2 (Vergütungsvereinbarung) für die Positionen 21901 und 21904 gilt für alle Leistungen, welche ab dem 01.08.2021 durchgeführt werden.

Abrechnungshinweise für Physiotherapeuten

Mit dem neuen Vertrag gelten ab 1. August auch neue Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) für Masseure (AC 21), Krankengymnasten (AC 22) und Krankenhäuser/Kurbetriebe mit vorgenannten Leistungserbringern (AC 27/28)

Weiterbildung für besondere Maßnahmen in der Physiotherapie

Bisherige Verträge

Weiterführende Informationen

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