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Verordnung von Cannabisarzneimitteln

Gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben seit März 2017 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabis zu medizinischen Zwecken. Jede Vertragsärztin sowie jeder Vertragsarzt kann Cannabis in Form von Blüten und Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen.

Der Gesetzgeber ermöglicht die Verordnung von Cannabis in eng begrenzten Ausnahmefällen und in begründeten Einzelfällen.

Verordnungsvoraussetzungen

Änderungen zur Genehmigung durch die Krankenkassen

Der Beschluss im Wortlaut:

Für wen entfällt der Genehmigungsvorbehalt bei Cannabis?

Für 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen entfällt der Genehmigungsvorbehalt.

Zu beachten: Die Anspruchsgrundlage nach § 31 Absatz 6 SGB V und die Verordnungsvoraussetzungen in AM-RL Anlage N § 44 bleiben hiervon unberührt.
 

Welche Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen hat der G-BA gelistet?

Vorgehen bei unklarer Verordnungsfähigkeit von Cabbabis

Arztfragebogen bei der Antragserstellung

Wirtschaftliche Verordnung von Cannabisarzneimitteln

Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei Verordnung von Cannabisarzneimitteln

Das Vorgehen der GKV ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d. h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits.

Die gesetzliche Prüfpflicht basiert auf §§ 12, 106 b SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung.

Eine Überprüfung unplausibler Verordnungen von Cannabisarzneimitteln kann nicht ausgeschlossen werden. Daher sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Therapie mit Cannabinoiden zu beachten und das Wirtschaftlichkeitsgebot ist einzuhalten.

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Junge Hausärztin am Computer (Symbolbild)

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