Themen für das Berufsfeld
Verträge zu sonstigen Hilfsmitteln
Krankenkassen sichern die wirksame und wirtschaftliche Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln durch Verträge nach § 127 SGB V.
Vertragsabsichten für die Versorgung mit sonstigen Hilfsmitteln
Verträge zur Hilfsmittelversorgung werden auf dem Verhandlungsweg geschlossen. Die AOKs veröffentlichen Vertragsabsichten auf ihren regionalen Seiten.
Abrechnung und Datenaustausch
Hilfsmittel werden im Datenaustausch nach § 302 SGB V abgerechnet.
Weitere Themen
Elektronischer Kostenvoranschlag
Mit dem elektronischen Kostenvoranschlag werden Unterlagen versendet, die zur Entscheidung in der Hilfsmittelversorgung erforderlich sind.
Elektronisches Zahlungsavis (eAvis)
Mit dem Elektronischen Zahlungsavis (eAvis) erleichtern die AOKS die Abwicklung des Zahlenverkehrs mit ihren Vertragspartnern.
Hilfsmittel aus Apotheken
AOKs haben mit Apothekerverbänden oder Apotheken Verträge über die Versorgung ihrer Versicherten mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen.
Präqualifizierung
Präqualifizierung ist das genormte Verfahren der Eignungsprüfung für Leistungserbringer, die Verträge zur Hilfsmittelversorgung schließen wollen.
Verordnung von Hilfsmitteln
Hilfsmittel können verordnet werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Für Pflegehilfsmittel ist im Regelfall keine Verordnung erforderlich.
Versorgung mit Medizinprodukten im Einzelfall
Die AOK Niedersachsen überträgt die Aufgaben, die sich aus den Betreiberpflichten ergeben, für Versorgungen im Einzelfall an die Leistungserbringer.
Qualitätssicherung durch Versichertenbefragung
Die AOK Niedersachsen führt Versichertenbefragungen durch, um die Versorgungsqualität ihrer Versicherten zu verbessern.