Krankenkassen sichern die wirksame und wirtschaftliche Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln durch Verträge nach § 127 SGB V.
Verträge zur Hilfsmittelversorgung werden auf dem Verhandlungsweg geschlossen. Die AOKs veröffentlichen Vertragsabsichten auf ihren regionalen Seiten.
Hilfsmittel werden im Datenaustausch nach § 302 SGB V abgerechnet.
Weitere Themen
Mit dem elektronischen Kostenvoranschlag werden Unterlagen versendet, die zur Entscheidung in der Hilfsmittelversorgung erforderlich sind.
AOKs haben mit Apothekerverbänden oder Apotheken Verträge über die Versorgung ihrer Versicherten mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen.
Zur Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und Hausnotrufsystemen schließt der GKV-Spitzenverband bundesweite Verträge ab.
Präqualifizierung ist das genormte Verfahren der Eignungsprüfung für Leistungserbringer, die Verträge zur Hilfsmittelversorgung schließen wollen.
Hilfsmittel können verordnet werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Für Pflegehilfsmittel ist im Regelfall keine Verordnung erforderlich.