Neues BEEP-Gesetz soll Pflegefachkräfte ab 2026 stärken
Das BEEP-Gesetz erweitert die Befugnisse von Pflegefachkräften, entbürokratisiert die Pflege und stärkt das Berufsbild. Pflegekräfte dürfen künftig eigenverantwortlich Leistungen erbringen und Pflegehilfsmittel verordnen.

Einige Regelungen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Qualifizierte Pflegefachpersonen können künftig eigenverantwortlich bestimmte Leistungen ausüben, die bislang Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren.
Die Versorgungsgebiete beziehen sich auf die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden, Diabetes Mellitus oder Betreuung von Menschen mit Demenz.
Zusätzlich können Pflegfachpersonen auch Verordnungen von Pflegehilfsmitteln im häuslichen Umfeld verordnen.
Damit soll die pflegerische Versorgung effizienter werden und Ärztinnen und Ärzte entlastet werden.
Das Gesetz sieht vor, die Dokumentationspflichten auf ein gesetzlich „notwendiges Maß“ zu begrenzen.
Prüfungen durch den Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MD) und die Heimaufsicht sollen besser koordiniert und Doppelprüfungen vermieden werden. Prüfungsankündigungen sollen zukünftig rechtzeitiger erfolgen.
Die Pflegeeinrichtungen sollen bei der kommunalen Planung und Datenbereitstellung stärker eingebunden werden.
Das Gesetz beabsichtigt, den Pflegeberuf attraktiver zu gestalten, die Qualifikationen besser zu nutzen und die Rolle der Pflegefachpersonen dadurch zu stärken.
Gleichzeitig soll der Ausbau von innovativen Wohn- und Versorgungsformen für Pflegebedürftige gefördert werden.
Weitere Änderungen im BEEP
Ab 2026 gilt, dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, nur noch zweimal im Jahr den verpflichtenden Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen müssen.
Für alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege, auch mit Pflegegrad 1, bleibt das Recht bestehen, bis zu zweimal jährlich eine solche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Beratung auf Wunsch und bei entsprechendem Bedarf weiterhin auf bis zu vier Termine pro Jahr ausgeweitet werden.
Die Rahmenbedingungen für die Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) sollen vereinfacht werden. Ab 2026 wird das Modell differenzierter gestaltet:
- 40 Euro monatlich sind für die digitale Anwendung gedacht,
- 30 Euro zusätzlich können für Unterstützungsleistungen z. B. durch einen ambulanten Dienst genutzt werden (Einrichtung, Anleitung, Begleitung).
Für die Verhinderungspflege gilt ab dem Jahr 2026 eine neue Frist. So können Leistungen der Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden.