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E-Rezept: Informationen für Apotheken

E-Rezept steht für „elektronisches Rezept“ und gilt für Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach Muster 16.

Apothekerin liest Medikamentenverpackung
iStock.com/LaylaBird

E-Rezept: ab wann?

Das E-Rezept (auch: eRezept) wird in Deutschland stufenweise eingeführt. Seit dem 1. Januar 2024 ist das E-Rezept bundesweit verpflichtend.

Apotheken

Apotheken nehmen seit dem 1. September 2022 bundesweit digitale Rezepte an.

Das E-Rezept kann auf drei Wegen eingelöst werden: Mit einer App auf dem Smartphone, mit einem Ausdruck und mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK).

Arztpraxen und Krankenhäuser

Für Arztpraxen und Krankenhäusern ist die Nutzung seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend. Das bedeutet: Ärztinnen und Ärzte müssen grundsätzlich E-Rezepte ausstellen.

Dauerhafte Ausnahmen von der Pflicht sind nach aktuellem Stand nur für Leistungserbringer vorgesehen, die in der Regel keine Verordnungen ausstellen, zum Beispiel Laborärzte.

Nach Inkrafttreten des Digital-Gesetz (DigiG) könnten auf niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die keine E-Rezepte ausstellen, Sanktionen zukommen. Für Krankenhäuser ist eine bis zum 1. Januar 2025 befristete Ausnahme von Sanktionen geplant. Hier fehle es an flächendeckenden Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur.

Ablauf in der Arztpraxis

Wie stellen Ärztinnen und Ärzte E-Rezepte aus? Prinzipiell ist der Ablauf in der Arztpraxis unabhängig davon, wie Patientinnen und Patienten ihr Rezept später einlösen.

  1. Das E-Rezept wird in der (digitalen) Sprechstunde über das Praxisverwaltungssystem erstellt (hierbei schon auf Vollständigkeit geprüft) und von der Ärztin oder dem Arzt mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) signiert.
  2. Mit erfolgter Signatur werden die Informationen aus der Verordnung direkt auf dem E-Rezept-Server der gematik (auch „E-Rezept-Fachdienst“ genannt) gespeichert.
  3. Falls Patientinnen und Patienten einen Ausdruck wünschen, muss dieser in der Praxis erstellt werden. Es besteht ein Rechtsanspruch auf ein ausgedrucktes E-Rezept.

Das auf dem Server gespeicherte E-Rezept kann von der Patientin oder vom Patienten und von der jeweiligen Apotheke mittels eines Rezeptcodes (auch „Token“ genannt; ähnlich einem QR-Code) abgerufen werden.

Das E-Rezept ist nur gültig, wenn es in der Arztpraxis signiert wurde. Dies ist relevant, weil sonst theoretisch Patientinnen und Patienten in der Apotheke ankommen können, bevor ihr Rezept gültig ist.

Um dies zu vermeiden, können Ärztinnen und Ärzte das Rezept etwa direkt im Gespräch mit Patientinnen und Patienten signieren. Für Folgerezepte, die ohne persönlichen Kontakt ausgestellt werden, müssen alle Beteiligten vereinbaren, wann das Rezept eingelöst werden soll.

Ablauf in der Apotheke

Wenn ein Rezept in der E-Rezept-App der gematik gespeichert wird, haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, es elektronisch an eine Apotheke ihrer Wahl zu übermitteln. Die Apotheke kann dann überprüfen, ob das gewünschte Medikament zur Abholung oder zum Versand zur Verfügung steht und es bei Bedarf reservieren.

Patientinnen und Patienten können ihre Rezepte zudem mithilfe ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einlösen. Apotheken benötigen dafür ein Update der Apothekensoftware und ein Kartenterminal zum Einlesen der eGK am Handverkaufstisch.

Alternativ haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, mit einem ausgedruckten E-Rezept in die Apotheke zu gehen und dieses einzulösen.

Sobald eine Apotheke die eGK eines Patienten oder einer Patientin eingelesen hat oder den Rezeptcode gescannt hat, kann sie auf die in der Telematikinfrastruktur (TI) gespeicherten Rezeptdaten zugreifen. Diese Daten werden dann direkt in das Warenwirtschaftssystem der Apotheke integriert.

Ähnlich wie beim herkömmlichen Papierrezept kann auch ein Vertreter des Patienten das Rezept in der Apotheke einlösen.

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