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Regionale Gesetze und Verträge im Klinikmarkt

Die Bundesländer gestalten die Kapazitäten und Strukturen der stationären Versorgung. Ebenfalls auf Landesebene regeln darüber hinaus die Kostenträger mit den regionalen Klinikvertretern grundsätzliche Versorgungsfragen im Kontext der Krankenhausbehandlung.

Krankenhausplanung

Bundesweit einheitliche Anforderungen

Ausnahmen und Kooperationen

Krankenhäuser müssen die Qualitätsanforderungen ihrer Leistungsgruppen grundsätzlich am Standort erfüllen. Ausnahmen gelten bei Leistungsgruppen, bei denen Kooperationen für bestimmte Qualitätskriterien grundsätzlich vorgesehen sind – in diesen Fällen können Kliniken auch einen Partner außerhalb des eigenen Standortes hinzuziehen, um diesen Anforderungen zu genügen. Sind alle Kooperationspartner am Standort, also im Umkreis von bis zu zwei Kilometern erreichbar, können sämtliche Qualitätsanforderungen über Kooperationen erfüllt werden. Weitere Ausnahmen sind möglich, wenn die Leistungsgruppe an einer Klinik notwendig ist, um die Versorgung zu sichern. Grundsätzlich müssen die kooperierenden Häuser dafür in entsprechenden Verträgen die Inhalte, Dauer und Verfügbarkeit der sachlichen und/oder personellen Ressourcen darlegen.

Standortdefinition

Die Anforderungen an eine Leistungsgruppe muss grundsätzlich an dem Standort erfüllt werden, dem die Leistungsgruppe zugewiesen wurde. Dafür wird die Definition des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugrunde gelegt.

Sicherstellung der Versorgung

Insbesondere im ländlichen Raum können die Länder Versorgungsaufträge (Leistungsgruppen) unter bestimmten Voraussetzungen auch an Krankenhäuser vergeben, die die fachspezifischen Qualitätsanforderungen nicht erfüllen. 

Die Informationen zur Krankenhausplanung der Länder und die jeweiligen Verträge nach § 112 SGB V finden Sie auf den Seiten der jeweiligen AOK.

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Regionale Rahmenbedingungen der Krankenhausbehandlung

Darüber hinaus schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land. Die Verträge regeln insbesondere

  • die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung
  • die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
  • Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen
  • die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus
  • den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege
  • das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1

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