Neue Preise für podologische Behandlung und Regelungen zur Nagelspangenbehandlung ergänzt
Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Podologie haben sich auf eine neue Vergütungsvereinbarung geeinigt. So steigt ab dem 1. Juli 2023 die Vergütung um rund 6,7 Prozent und zum 1. Juli 2024 weitere rund 4,7 Prozent. Zusätzlich haben die Vertragspartner ergänzende Regelungen für die Nagelspangenbehandlung vereinbart. Diese sollen verlässliche Rahmenbedingungen für die parallele Versorgung von mehreren Zehennägeln mit Nagelspangen schaffen.
Mehr Informationen zur neuen Vergütungsvereinbarung sowie ergänzenden Regelungen zur Nagelspangenbehandlung steht in der veröffentlichten News. Den aktualisierten Vertrag nach § 125 Absatz 1 über die Versorgung mit Podologie, die Anlage 1b: Leistungsbeschreibung (Nagelspangenbehandlung) sowie die Anlage 2: Vergütung sind unter dem Bundeseinheitlicher Vertrag eingestellt.
Weiterführende Informationen
- Vertrag Podologie Nagelspangenbehandlung
- News, 22.06.2023 Vergütung für Podologen steigt in zwei Schritten
Inhalt des Vertrages
Die Grundlagen des Vertrages sowie die Vertragspartnerstruktur sind gesetzlich festgelegt (§ 125 SGB V). Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13) sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.
Der Vertrag enthält zum Beispiel folgende Inhalte:
- Leistungsbeschreibung inklusive der Regelleistungszeiten,
- Preise (Preisvereinbarungen),
- erforderliche Angaben auf der Verordnung,
- Abrechnungsregelungen,
- Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer,
- Fortbildungsverpflichtungen,
- Anerkenntniserklärung
Bundeseinheitlicher Vertrag über die Versorgung mit Podologie
-
Vertrag nach § 125 Absatz 1 über die Versorgung mit Podologie
Format: PDF | 360 KB | Stand: 19.06.2023 -
Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Podologie und deren Vergütung
Format: PDF | 315 KB | Stand: 30.10.2023 -
Anlage 1a: Leistungsbeschreibung
Format: PDF | 216 KB | Stand: 30.10.2023 -
Anlage 1b: Leistungsbeschreibung (Nagelspangenbehandlung)
Format: PDF | 248 KB | Stand: 30.10.2023 -
Anlage 2: Vergütung
Format: PDF | 307 KB | Stand: 30.10.2023 -
Anlage 3: Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung
Format: PDF | 877 KB | Stand: 13.06.2022 -
Anlage 4: Fortbildung
Format: PDF | 273 KB | Stand: 13.06.2022 -
Anlage 5 - Zulassungsvoraussetzungen
Format: PDF | 46 KB | Stand: 30.11.2020 -
Anlage 6 - Anerkenntniserklärung
Format: PDF | 32 KB | Stand: 30.11.2020
FAQ-Katalog
Auf häufig gestellte Fragen gibt der Fragen-Antworten-Katalog Podologen Antworten. Diesen haben die Vertragspartner jetzt aktualisiert.
Heilmittelzulassung durch ARGEn
Leistungserbringer von Heilmittel benötigen eine Zulassung nach § 124 SGB V. Alles rund um die Zulassung, Datenänderungen oder Fragen klärt die zentrale Zulassungsstelle der gesetzlichen Krankenkassen.
Weiterführende Information
- Zulassung von Therapeuten und Heilmittelerbringern Zulassung durch die ARGEn
Ehemaliger Rahmenvertrag Podologie
Der AOK-Bundesverband hatte mit dem Verband Deutscher Podologen (VDP) sowie dem Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschlands (ZFD) einen Rahmenvertrag geschlossen. Dieser wurde vom bundesweit einheitlichen Vertrag Podologie abgelöst.