Veränderungswerte für Krankenhäuser sind vorerst vereinbart
Die Selbstverwaltungspartner haben sich geeinigt – die Werte bleiben dennoch offen.

Planungsgrundlage bleibt trotzdem ungewiss
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft auf die Veränderungswerte für Krankenhäuser im Jahr 2026 geeinigt. Fest stehen die Veränderungswerte jedoch noch nicht: Da die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die die Vereinbarung regeln, derzeit noch zwischen Bundestat und Bundesrat verhandelt werden, haben die Vertragspartner je einen Wert für das Fortbestehen der aktuellen Regelungen als auch für den Fall vereinbart, dass eine von der Bundesregierung geplante Neuregelung in Kraft tritt: Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) wollte die Bundesregierung die sogenannte Meistbegünstigungsklausel für das Jahr 2026 aussetzen. Die herkömmliche Regelung sieht vor, dass die Grundlohnrate (Anstieg der beitragsbezogenen GKV-Einnahmen: 5,17 Prozent) als Veränderungswert gilt, wenn der Orientierungswert (Kostensteigerungen der Krankenhäuser: 2,98 Prozent) darunter liegt. Liegt der Orientierungswert aber über der Grundlohnrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene den Veränderungswert gemäß den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes.
Bundesregierung scheitert im Bundesrat
Sollte keine der derzeit existierenden Regelungen zum Einsatz kommen, müssen die Vertragsparteien den Veränderungswert neu verhandeln. Infolge der Sonderregelung für 2026 sollte der Veränderungswert auf 2,98 Prozent festgesetzt werden. Da der Bundesrat in der Sache jedoch den Vermittlungsausschuss angerufen hat, bleibt der tatsächliche Finanzierungsrahmen der Kliniken vorerst ungewiss. Das Aussetzen der Meistbegünstigungsklausel war vom BMG als "kleines Sparpaket" in den Bundestag eingebracht worden und sollte die GKV-Ausgaben für Krankenhausbehandlungen im kommenden Jahr um bis zu 1,8 Milliarden Euro senken.
Hintergrund
Der Veränderungswert beziffert die maximale Steigerungsrate der Grundpreise für Krankenhausbehandlungen (Landesbasisfallwerte) in dem jeweiligen Jahr und bildet damit den maßgeblichen Rahmen für die Budgetverhandlungen im Krankenhausbereich. Er gilt sowohl für die somatischen Krankenhäuser als auch für die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken.
Hintergrund
- BudgetverhandlungenGrundlohnrate und Orientierungswert