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Die Vertragsparteien nach § 134a SGB V haben mehrere Übergangsvereinbarungen zum bestehenden Hebammenhilfe-Vertrag konsentiert.
Übergangsvereinbarung Vergütungsanpassung
Um fünf Prozent steigen ab dem 1. April 2024 die Vergütungen für Leistungen der Hebammenhilfe. Diese Übergangsvereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten eines neuen Hebammenhilfevertrages.
Die jetzt getroffene Vereinbarung stellt keine Vorentscheidung dar und wirkt sich nicht basiserhöhend auf die zukünftige Vergütung im Hebammenhilfevertrag aus.
Die Corona-Vereinbarung ist eine Ergänzung zum Hebammenhilfe-Vertrag. Dieser Vertrag regelt zum Beispiel die Versorgung der Versicherten mit abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe sowie die Vergütung der Hebammenleistungen.
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