Grundlagen des Entlassmanagements Krankenhaus
Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements werden vom Krankenhausarzt verordnet. Einige Leistungen müssen bei der Kranken- oder Pflegekasse beantragt und von ihr genehmigt werden.
Grundlagen des Entlassmanagements
Krankenhäuser müssen seit 1. Oktober 2017 Patienten, die sie stationär, teilstationär oder mit stationsäquivalenten Leistungen behandeln, ein standardisiertes Entlassmanagement anbieten. Für die Notwendigkeit ist der individuelle Bedarf des Patienten entscheidend.
Das Krankenhaus stellt fest, ob und welche Unterstützung ein Patient nach seinem Aufenthalt benötigt. Genehmigungspflichtige Leistungen können rechtzeitig bei der Pflege- und/oder Krankenkasse vor Entlassung beantragt werden. Genehmigungpflichtig können Leistungen aus den Bereichen Pflege, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitation, Hilfsmittel, häusliche Versorgung sowie genehmigungspflichtige Leistungen der erforderlichen Anschlussversorgung und im Rahmen der Übergangsversorgung (Kurzzeitpflege) sein. Dazu nimmt das Krankenhaus bei Bedarf Kontakt zur Krankenkasse und/oder Pflegekasse auf.
Um Versorgungslücken zu vermeiden sollten relevante Informationen auch bei weiterbehandelnden Ärzten, Therapeuten, Rehabilitationseinrichtungen und/oder Pflegeheimen und -diensten unter Einhaltung des Datenschutzes bereits zum Zeitpunkt der Entlassung vorliegen. Der Patient erhält diese Informationen am Entlasstag in Form eines Entlassbriefes.
Ein dreiseitiger Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) regelt den Aufbau und die Inhalte des Entlassmanagements sowie die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern, Vertragsärzten und Krankenkassen. Der Rahmenvertrag zum Entlassmanagement Krankenhaus ist seit 1. Oktober 2017 in Kraft getreten.
COVID-Sonderregelungen im Entlassmanagement
Mit Blick auf die Pandemie ist es wichtig, sowohl im Krankenhaus als auch im niedergelassenen Bereich die Zahl der nicht unbedingt notwendigen Arztkontakte zu minimieren. Daher wurden folgende Sonderregelungen im Entlassmanagement beschlossen:
- Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des Entlassmanagements (EM) zeitlich befristet* folgende Leistungen statt für die Dauer von sieben nun für die Dauer von 14 Kalendertagen verordnen bzw. bescheinigen: Arbeitsunfähigkeit (AU), Häusliche Krankenpflege (HKP), Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie und Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung.
- Für die Verordnung von Arzneimitteln gelten ausgehend vom Versorgungsbedarf* Verordnungsmöglichkeiten bis zur Packungsgröße N3*. Die Verordnung von sonstigen in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten ist für die Dauer von 14 statt 7 Tagen (z. B. Verbandstoffe, Enterale Ernährung, Teststreifen) möglich.
- Um eine nahtlose Anschlussversorgung nach Ablauf der im Krankenhaus ausgestellten Verordnung sicherzustellen, weist der Gemeinsame Bundesausschuss darauf hin, dass der weiterbehandelnde Arzt im ambulanten Bereich rechtzeitig über die getätigte Verordnung und deren Dauer zu informieren ist.
* Alle Sonderregelungen gelten bis zum 31. Mai 2022.
Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements
Für alle Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements Krankenhaus wie die Verordnung von Arzneimitteln, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, Heilmitteln und Hilfsmitteln und zum Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) anzuwenden.
Wichtig bei Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements Krankenhaus
- Verordnungsberechtigt im Entlassmanagement Krankenhaus sind Ärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung.
- Ausstellung der Verordnung muss vollständig und korrekt vorgenommen werden. Unrichtige oder unvollständig ausgestellte Verordnungen können von den Apotheken, Sanitätshäusern etc. zurückgewiesen werden.
- Vordruckmuster erhalten das einstellige Kennzeichen "4" an der 30. Stelle der Zeile 6 des Personalienfeldes.
- Das Krankenhaus erhält für das Entlassmanagement auf Antrag von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine versorgungsspezifische Betriebsstätten-Nummer (75-er BSNR); diese wird bei der Verordnung von Leistungen und Arzneimitteln verwendet.
- Bis zur Einführung einer lebenslangen Krankenhaus-Arzt-Nummer wird auf den Verordnungsmustern eine 9-stellige Pseudo-Arzt-Nummer (4444444*xx) verwendet. *xx = 2-stelliger Fachgruppenschlüssel. Die lebenslange Krankenhaus-Arzt-Nummer kann ab sofort bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beantragt werden.
Übergangspflege
Versicherte, für die im Rahmen des Entlassmanagements keine adäquate Anschlussversorgung sichergestellt werden kann, können im Rahmen der Übergangspflege vorübergehend in der behandelnden Klinik versorgt werden.
Weiterführende Informationen
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Nordost
- AOK NordWest
- Schleswig-Holstein
- Westfalen-Lippe
- AOK PLUS
- Sachsen
- Thüringen
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- AOK Rheinland/Hamburg
- Hamburg
- Rheinland
- AOK Sachsen-Anhalt