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Abrechnung

Abrechnung ambulanter Pflegeleistungen

Die Abrechnung ist nach § 105 SGB XI zu erstellen (DTA Pflege). Ausführliche Informationen sowie alle Anlagen stehen unter "Datenaustausch".

Weiterführende Informationen

Abrechnung verhinderungspflegerischer Leistungen

Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI werden im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs direkt mit den Versicherten der AOK PLUS beglichen. Dieser kann jedoch grundsätzlich durch Abtretung nach § 398 BGB an einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst übertragen werden. Dafür bedarf es einer Abtretungserklärung für den betreffenden Zeitraum durch den Versicherten. Um das Verfahren für unsere Vertragspartner zu erleichtern, schlagen wir Ihnen vor, den im folgenden Dokument aufgeführten Mustertext auf den Leistungsnachweisen der Verhinderungspflege zu hinterlegen:

Dokumente der AOK PLUS Sachsen

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