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Arzneimittelrabattverträge der AOK

Apothekerin berät Kunden (Symbolbild)
iStock.com/Cecilie_Arcurs
Rechtliche Grundlagen, Datenbank und Festbeträge

Krankenkassen können mit den Herstellern von Arzneimitteln Arzneimittelrabattverträge abschließen. Medikamente, deren Preise über dem Festbetrag liegen, die aber Teil eines Rabattvertrags sind, sind für Versicherte ohne Mehrkosten verfügbar. Dies ist jedoch losgelöst von einer möglichen Zuzahlungsverpflichtung. Die Rabatte mit pharmazeutischen Unternehmen sind im Sozialgesetzbuch § 130a SGB V geregelt.